OGH 11Ns41/20y

OGH11Ns41/20y24.2.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. Februar 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter im Verfahren zur Unterbringung des Mag. Herwig B***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 1 StGB, AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Genannten auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00041.20Y.0224.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Mai 2020, AZ 11 Os 18/20m, wurde ein auf das Verfahren AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien bezogener Antrag des Mag. Herwig B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens zurückgewiesen.

[2] Mit seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz beantragt der Genannte Gewährung von Verfahrenshilfe „gem Art 47 GRC als Opfer iSd §§ 65 ff StPO zum Antrag auf WA zu 11 Os 18/20m-6“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil Verfahrenshilfe für einen unzulässigen und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslosen Antrag (hier möglicherweise: auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erneuerung) nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077).

Stichworte