European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0110NS00041.20Y.0224.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 8. Mai 2020, AZ 11 Os 18/20m, wurde ein auf das Verfahren AZ 22 Hv 7/18k des Landesgerichts für Strafsachen Wien bezogener Antrag des Mag. Herwig B***** auf Erneuerung des Strafverfahrens zurückgewiesen.
[2] Mit seinem direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Schriftsatz beantragt der Genannte Gewährung von Verfahrenshilfe „gem Art 47 GRC als Opfer iSd §§ 65 ff StPO zum Antrag auf WA zu 11 Os 18/20m-6“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil Verfahrenshilfe für einen unzulässigen und solcherart von vornherein offenkundig aussichtslosen Antrag (hier möglicherweise: auf Wiederaufnahme des Verfahrens über den Antrag auf Erneuerung) nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077).
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