European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0120OS00017.18V.0315.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss vom 9. Jänner 2018, AZ 131 Bs 370/17z, gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht der Beschwerde des Andreas W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 20. November 2017, GZ 181 BE 143/17y‑16, mit dem die bedingte Entlassung aus einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher nach § 21 Abs 2 StGB abgelehnt worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete Beschwerde des Andreas W***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit war auch der Antrag auf Bewilligung der
Verfahrenshilfe, die im Übrigen zwar zur Erhebung eines Rechtsmittels begehrt wurde, aber nicht ausdrücklich auf Beigebung eines Verteidigers gerichtet war, abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).
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