OGH 12Os186/11m

OGH12Os186/11m31.1.2012

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Jänner 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Schroll als Vorsitzenden sowie durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Brandstetter als Schriftführer in der Maßnahmenvollzugsache des Johann G***** wegen bedingter Entlassung über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 14. November 2011, AZ 22 Bs 320/11m, 331/11d, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht den Beschwerden des Johann G***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2011, GZ 182 BE 78/11p-12, und vom 10. Oktober 2011, GZ 182 BE 78/11p-19, nicht Folge, mit denen die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt worden war.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit war auch der Antrag „auf umfassende Verfahrenshilfe“ abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).

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