Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien als Rechtsmittelgericht den Beschwerden des Johann G***** gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. August 2011, GZ 182 BE 78/11p-12, und vom 10. Oktober 2011, GZ 182 BE 78/11p-19, nicht Folge, mit denen die bedingte Entlassung aus der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme abgelehnt worden war.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen gerichtete, beim Obersten Gerichtshof eingebrachte Beschwerde des Johann G***** war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Entscheidungen kein weiterer Rechtszug zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Im Hinblick auf diese Unzulässigkeit war auch der Antrag „auf umfassende Verfahrenshilfe“ abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077).
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