European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0120NS00049.16A.0922.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02a‑115, wurde Dkfm. Erich F***** des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 15 Abs 1, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt. Die dagegen von diesem erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 8. Mai 2003 zurückgewiesen (AZ 12 Os 16/03).
Mit Beschluss vom 2. November 2015 wies das Landesgericht Klagenfurt einen Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens ab (GZ 14 Hv 189/02a‑268). Der dagegen vom Wiederaufnahmewerber erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 14. Jänner 2016 nicht Folge (AZ 10 Bs 441/15a).
Mit am 4. Juli 2016 beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe beantragt Dkfm. Erich F***** die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Ergreifung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts Graz, weil das Beschwerdegericht aufgrund einer „tatsachenwidrigen Behauptung“ seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei und damit gegen Art 6 Abs 1 MRK verstoßen habe.
Dem Antrag konnte zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung kein Erfolg beschieden sein (vgl RIS‑Justiz RS0127077), weil Art 6 MRK auf die Wiedereröffnung eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens nicht anwendbar ist (RIS‑Justiz RS0120762) und gegen Entscheidungen des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
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