OGH 12Os16/03

OGH12Os16/038.5.2003

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2003 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber, Dr. Habl, Dr. Philipp und Dr. Schwab als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Mayer als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dkfm. Erich F***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 3 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. November 2002, GZ 14 Hv 189/02a-115, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dkfm. Erich F***** des Verbrechens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er hat als Obmann des Vereins "A*****" versucht, mit dem Vorsatz, sich oder Dritte durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Vorlegen eines falschen Wechsels über eine Forderung in der Höhe von 9,560.000 US-Dollar, sohin unter Benützung einer falschen Urkunde, zu Handlungen zu verleiten, die die Verlassenschaft nach dem am 4. Mai 1998 verstorbenen Arnold K***** um über 40.000 EUR schädigen sollten, nämlich

l. am 4. Dezember l998 in Spittal/Drau die im Verlassenschaftsverfahren 1 A 282/98f des Bezirksgerichtes Spittal an der Drau mit der Vertretung der Verlassenschaft nach dem genannten Verstorbenen betrauten Organe zur Anerkennung der Wechselforderung;

2. am 23. Dezember l998 in Klagenfurt den mit der Führung und Entscheidung der Rechtssache 27 Cg 72/98m (später 28 Cg 77/00k) des Landesgerichtes Klagenfurt zwischen der klagenden Partei "A*****" und der beklagten Partei Verlassenschaft nach dem am 4. Mai 1998 verstorbenen Arnold K***** befassten Richter des Landesgerichtes zum Zuspruch der Wechselsumme.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Angeklagten gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5, 5a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Das Schöffengericht stellte fest, dass der Angeklagte in Verfolgung seines betrügerischen Tatplans, die Verlassenschaft nach Arnold K***** zu schädigen, "einen Wechsel über die Summe von 9,560.000 US-Dollar ausstellte bzw von einem professionellen Fälscher ausstellen ließ" und "sowohl die Unterschrift des Arnold K***** als Akzeptant als auch die Stampiglien und Unterschriften des fingierten Majid Al A*****, der formell als Aussteller und Indossant fungierte, gefälscht wurden" (US 6). Die Tatrichter waren zwar nicht davon überzeugt, dass der Angeklagte die Unterschrift des Akzeptanten Arnold K***** selbst fälschte, wohl aber davon, dass er von dieser Fälschung Kenntnis hatte und die Stampiglien und die Unterschriften des (vorgeblichen) Ausstellers (Majid Al A*****) eigenhändig fälschte (US 7).

Die mangelnde Existenz des Majid Al A***** und die Fälschung seiner Unterschriften auf dem Wechsel durch den Angeklagten hat der erkennende Senat nicht allein aus dem Gutachten der Sachverständigen Dr. N*****, sondern auch aus einer Reihe von weiteren Beweisergebnissen, nämlich (ua) daraus logisch und empirisch einwandfrei abgeleitet, dass beim Angeklagten ein Blatt mit dem als Fälschungsvorlage tauglichen dreifachen Ausdruck des Namens "Majid Al A*****" sichergestellt wurde, die Strichführungen der Abbildungen eines Edelsteins, der sowohl auf der Visitenkarte des Angeklagten als auch auf den Stampiglienabdrucken, die auf dem in Rede stehenden Wechsel und auf der (die angebliche Schenkung der bezüglichen Wechselforderung des "Majid Al A*****" an den eingangs bezeichneten Verein betreffenden) Schenkungsurkunde aufscheint, exakt übereinstimmen (US 10 f iVm S 245/VI), dass ferner die Verantwortung des Angeklagten, er habe eine "immens hohe Wechselforderung von einer Person geschenkt erhalten, deren nähere Daten er nicht kennt", nicht plausibel ist, sowie daraus, dass Arnold K***** auch gegenüber der (ihm nahestehenden, ansonsten gut informierten - vgl S 237 ff/VI) Zeugin Sieglinde R***** nie das Eingehen der bedeutenden Wechselschuld berichtete (US 17 ff).

Soweit sich die Mängelrüge (Z 5) gegen die Annahme wendet, wonach die Verlassenschaft wegen der Anmeldung der Wechselforderung inventarisiert werden musste, was 1.000 EUR bei weitem übersteigende Kosten verursachte, bekämpft sie keine für den Schuldspruch entscheidende Tatsache, weil die in Rede stehenden Kosten dem Angeklagten ohnedies nicht als Betrugsschaden zugerechnet wurden. Der Einwand ist daher im Nichtigkeitsverfahren unbeachtlich und der Sache nach als Berufungsvorbringen gegen das Adhäsionserkenntnis zu werten. Im Hinblick auf die erstgerichtliche Feststellung, wonach die vom Angeklagten initiierte Vereinsgründung im hier relevanten Kontext dazu diente, um unter dem Deckmantel eines juristischen Person betrügerische Handlungen zu setzen (US 6), musste sich das Schöffengericht mangels entscheidender Bedeutung für die Schuldfrage auch nicht mit der Frage auseinandersetzen, ob die "Formalvoraussetzungen" für die Registrierung des in Rede stehenden Vereins ursprünglich gegeben waren.

Der Beschwerde zuwider hat das Erstgericht die Aussage des Zeugen Erich C***** (des Sohnes des Angeklagten - S 222/VI), der die Existenz des Majid Al A***** bestätigte, ohnedies - allerdings mit einem für den Beschwerdeführer ungünstigen Ergebnis - erörtert (US 5, 6, 14, 21 f).

Gleiches gilt für die Beschwerdebehauptung vermeintlich unterlassener Würdigung der Existenz des zweiten vorgeblich von Majid Al A***** übernommenen Wechsels, hat das Schöffengericht doch denklogisch dargelegt, dass es aus dessen - verspäteter - Vorlage durch den Angeklagten keine positiven Schlüsse auf seine Gutgläubigkeit im inkriminierten Betrugsfall zu ziehen vermochte (US 22). Nicht anders verhält es sich mit dem - einmal mehr prozessordnungswidrig - erhobenen Einwand vermeintlich fehlender Begründung zur festgestellten Kenntnis des Beschwerdeführers von der inkrimininierten Nachmachung des Unterschrift des Arnold K***** - dazu US 12, 16 ff.

Soweit die Rüge darüber hinaus der formal einwandfreien Würdigung der Beweisergebnisse konträre eigene, für den Beschwerdeführer günstige Deutungsmöglichkeiten - durchwegs unter Vernachlässigung des Gesamtzusammenhangs - gegenüberstellt (indem sie etwa den Beweiswert des Gutachtens der Schriftsachverständigen anzweifelt und Spekulationen über Gründe der Ergebnislosigkeit der Nachforschungen nach Majid Al A*****, die Rücksendung eines an den Genannten in Hongkong adressierten Briefes mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt verzogen" sowie die Sinnhaftigkeit der konstatierten Vorgangsweise des Angeklagten, bloß die Unterschrift des Wechselakzeptanten, nicht aber des fingierten Ausstellers durch einen professionellen Fälscher herstellen zu lassen), ficht sie das Urteil bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung an. Nach Prüfung der Akten an Hand des Vorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine Bedenken, geschweige denn solche erheblichen Gewichts, gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen. Dem mehrfach erhobenen Vorwurf, das Erstgericht habe "unter Außerachtlassung seiner Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit" zugängliche Beweismittel nur unvollständig ausgeschöpft, genügt es zu erwidern, dass der Beschwerdeführer nicht darzulegen vermag, dass er in der Hauptverhandlung daran gehindert gewesen wäre, die vermisste Beweisaufnahme (chemische "Tintenprüfung" auf den inkriminierten Urkunden und Prüfung der Unterschriften des Majid Al A***** auf dem zweiten Wechsel) sachgerecht zu beantragen und daher den relevierten Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungskonformen Darstellung bringt (Ratz WK-StPO § 281 Rz 480).

Die Rechtsrügen (Z 9 lit a und 9 lit b) verfehlen zur Gänze den notwendigen Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozessordnungsgemäße Darstellung des jeweils herangezogenen materiellen Nichtigkeitsgrundes, indem der Beschwerdeführer nicht die Existenz von Feststellungslücken infolge unrichtiger Rechtsansicht behauptet, sondern durchwegs allein andere als die getroffenen Feststellungen "wünscht".

Gleiches gilt schließlich für die mit Bezugnahme auf "das gesamte bislange Vorbringen" erhobene Subsumtionsrüge (Z 10), die unter Vernachlässigung aller zum Betrugstatbestand getroffenen Konstatierungen der Sache nach eine Tatbeurteilung als Vergehen der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach § 224 StGB anstrebt. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft (§ 285i StPO).

Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.

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