European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00043.21Y.0518.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Beschluss vom 3. März 2021 wies das Landesgericht St. Pölten den Fortführungsantrag des L***** W***** zu der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten nach § 35c StAG zurückgelegten Anzeige zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. April 2021 als unzulässig zurück (AZ 18 Bs 93/21i).
[2] Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz beantragt W***** die Gewährung von Verfahrenshilfe zu „18 Bs 93/21i (20 Bl 13/21‑3‑9 St 28/21d)“.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil Verfahrenshilfe für ein unzulässiges und solcherart von vornherein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel (hier ersichtlich: Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts) nicht zu gewähren ist (§ 89 Abs 6 StPO; RIS‑Justiz RS0127077).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)