OGH 15Ns43/21y

OGH15Ns43/21y18.5.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2021 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in der Strafsache gegen J***** L***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 9 St 28/21d der Staatsanwalt St. Pölten, über den Antrag des L***** W***** auf Gewährung von Verfahrenshilfe nichtöffentlich gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0150NS00043.21Y.0518.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 3. März 2021 wies das Landesgericht St. Pölten den Fortführungsantrag des L***** W***** zu der von der Staatsanwaltschaft St. Pölten nach § 35c StAG zurückgelegten Anzeige zurück. Die dagegen erhobene Beschwerde des Genannten wies das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 6. April 2021 als unzulässig zurück (AZ 18 Bs 93/21i).

[2] Mit direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachtem Schriftsatz beantragt W***** die Gewährung von Verfahrenshilfe zu „18 Bs 93/21i (20 Bl 13/21‑3‑9 St 28/21d)“.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dieser Antrag war zurückzuweisen, weil Verfahrenshilfe für ein unzulässiges und solcherart von vornherein offenkundig aussichtsloses Rechtsmittel (hier ersichtlich: Beschwerde gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts) nicht zu gewähren ist (§ 89 Abs 6 StPO; RIS‑Justiz RS0127077).

Stichworte