European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0140NS00078.22I.0927.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 26. Juni 2014, AZ 41 Hv 3/14b, wurde * V* mehrerer Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB idF BGBl Ⅰ 2004/15 und weiterer strafbarer Handlungen schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme auf ein weiteres Urteil zu einer (Zusatz‑)Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
[2] Mit am 7. September 2022 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragt der Verurteilte die Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Beigebung eines Verteidigers zwecks Einbringung einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das bezeichnete Urteil.
[3] Da die Legitimation hiefür nur der Generalprokuratur zukommt (§ 23 Abs 1 StPO), ist die vom Verurteilten angestrebte Prozesshandlung aussichtslos, weshalb die Beigebung eines Verteidigers nicht in Betracht kommt (vgl RIS‑Justiz RS0127077).
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