OGH 14Ns62/21k

OGH14Ns62/21k14.9.2021

Der Oberste Gerichtshof hat am 14. September 2021 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mock in der Strafsache gegen ***** W***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00062.21K.0914.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit am 3. August 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte ***** W***** unter Anführung zahlreicher Aktenzahlen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – soweit erkennbar – zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Wien.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und gegen solche des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht steht kein weiterer Rechtszug zu (Art 92 Abs 1 B‑VG, RIS‑Justiz RS0117577; § 89 Abs 6 StPO).

[3] Da Verfahrenshilfe für unzulässige und solcherart von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Prozesshandlungen nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077), war der Antrag abzuweisen.

Stichworte