European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2021:0140NS00062.21K.0914.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit am 3. August 2021 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte ***** W***** unter Anführung zahlreicher Aktenzahlen die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers – soweit erkennbar – zur Erhebung von Rechtsmitteln gegen mehrere Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und des Oberlandesgerichts Wien.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs und gegen solche des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht steht kein weiterer Rechtszug zu (Art 92 Abs 1 B‑VG, RIS‑Justiz RS0117577; § 89 Abs 6 StPO).
[3] Da Verfahrenshilfe für unzulässige und solcherart von vornherein (somit offenkundig) aussichtslose Prozesshandlungen nicht zu gewähren ist (RIS‑Justiz RS0127077), war der Antrag abzuweisen.
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