European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00083.24F.0807.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. August 2021, GZ 7 Ns 9/21g‑5, womit sein Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung abgewiesen wurde, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).
[3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077 [T1, T9]).
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