OGH 15Os83/24f

OGH15Os83/24f7.8.2024

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. August 2024 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Mann und Dr. Sadoghi sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel in der Maßnahmenvollzugssache des * E* wegen Unterbrechung der Unterbringung nach § 166 Z 2 lit b StVG, GZ 7 Ns 9/21g‑5 des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht, über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Beschwerdegericht vom 10. März 2022, AZ 10 Bs 327/21w, sowie über dessen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00083.24F.0807.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Graz der Beschwerde des * E* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 28. August 2021, GZ 7 Ns 9/21g‑5, womit sein Antrag auf Unterbrechung der Unterbringung abgewiesen wurde, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[2] Die dagegen als Beschwerde zu wertende Eingabe des E* war zurückzuweisen, weil gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO iVm § 17 Abs 1 Z 3 StVG).

[3] Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige und nicht für von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, war der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077 [T1, T9]).

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