European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0150NS00091.15Y.1209.000
Spruch:
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur „Erhebung einer Beschwerde oder sonstigen Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof“ wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Im Verfahren AZ 15 U 84/15b des Bezirksgerichts Dornbirn wurde den Beschwerden des Privatanklägers Hanno B***** gegen Beschlüsse, mit denen zum einen das Privatanklageverfahren gemäß § 451 Abs 2 StPO eingestellt und zum anderen sein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts zur Ausführung der dagegen gerichteten Beschwerde abgewiesen worden war, mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Beschwerdegericht vom 2. Oktober 2015, AZ 21 Bl 235/15i, 236/15m, nicht Folge gegeben.
Mit am 20. Oktober 2015 direkt beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe beantragte der Privatankläger unter Bezugnahme auf die Beschwerdeentscheidung „Verfahrenshilfe unter Beigebung eines Rechtsanwalts als Verfahrenshelfer zwecks Erhebung einer Beschwerde oder sonstigen Rechtsbehelf beim Obersten Gerichtshof“.
Der Antrag war schon deshalb abzuweisen, weil das Gesetz die Gewährung von Verfahrenshilfe durch unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts für Privatankläger nicht vorsieht und zur Annahme einer durch Analogie zu schließenden Lücke kein Anlass besteht.
Im Übrigen steht gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO) und sind Privatankläger nach ständiger Rechtsprechung zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO - auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung - nicht legitimiert (RIS‑Justiz RS0123644), sodass dem Antrag auch zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung kein Erfolg beschieden sein könnte (vgl RIS‑Justiz RS0127077).
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