OGH 15Os41/08f (RS0123644)

OGH15Os41/08f26.6.2008

Rechtssatz

Privatankläger und Antragsteller im selbstständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sind zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO - auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung - nicht legitimiert.

Normen

MedienG §8a
MedienG §33 Abs2
MedienG §41 Abs6
StPO §363a Abs1
StPO §363a Abs2
StPO §363b Abs2 Z1

15 Os 41/08fOGH26.06.2008

Beisatz: Der Begriff des „Betroffenen" in § 363a Abs 1 und Abs 2 StPO ist dahin teleologisch zu reduzieren, dass Privatankläger und Antragsteller nach § 8a MedienG nicht darunter fallen. Das ergibt sich aus § 363b Abs 3 letzter Satz StPO, der für das erneuerte Verfahren die uneingeschränkte Geltung des - zwar explizit nur eine strengere Strafe, der Sache nach damit aber umso mehr auch einen Schuldspruch anstelle eines rechtskräftigen Freispruchs oder einer rechtskräftigen gerichtlichen Verfahrenseinstellung verbietenden - Verschlechterungsverbots bestimmt. (T1)<br/>Beisatz: Auch eine an den Normen der MRK orientierte verfassungskonforme Interpretation erfordert kein anderes Auslegungsergebnis, denn das durch Art 13 MRK garantierte Recht auf eine wirksame Beschwerde verlangt - wie auch Art 46 Abs 1 MRK - nicht zwingend die Aufhebung der durch eine Konventionsverletzung bedingten innerstaatlichen Entscheidung, sondern lässt den Ausgleich einer Grundrechtsverletzung - etwa (auch) des Privatanklägers oder Antragstellers im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG - durch anderweitige effektive Maßnahmen, etwa schadenersatzrechtliche Genugtuung im Wege der Amtshaftung, zu. (T2)

15 Os 25/08bOGH26.06.2008

Beis wie T1; Beis wie T2

13 Os 162/07hOGH23.07.2008

Auch; Beisatz: Die mangelnde Antragslegitimation folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO; § 38 Abs 3 StPO aF) tätig werden (§§ 49 Z 2, 57 bis 62 StPO). (T3)<br/>Beisatz: In Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG geht aus dem durch § 363b Abs 3 zweiter Satz StPO (§§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach § 73 StPO (§ 50 StPO aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervor. (T4)

15 Os 30/08pOGH21.08.2008

Beis wie T1; Beis wie T2

15 Os 17/08aOGH21.08.2008

Beis wie T1; Beis wie T2

15 Os 51/08aOGH21.08.2008

Beis wie T1; Beisatz: Das gilt auch nach Entscheidung des EGMR, dass Art 8 MRK verletzt wurde (Pfeifer gegen Österreich, Urteil vom 15. November 2007, Nr. 12556/03). (T5)

15 Os 18/08yOGH21.08.2008
15 Os 54/08tOGH26.06.2008

Beis wie T1; Beis wie T2

14 Os 160/07xOGH05.08.2008

nur: Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kommt kein Recht zu, die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu beantragen. (T6)

15 Os 146/08xOGH13.11.2008

Auch; Beisatz: Das gilt auch im selbständigen Verfahren nach § 33 Abs 2 MedG. (T7)

15 Os 98/08pOGH15.12.2008

nur T6

13 Os 60/10pOGH19.08.2010

Auch; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Antrag von Privatbeteiligten. (T8)

15 Os 65/10pOGH11.08.2010

Ähnlich; Beisatz: Hier: Anzeiger einer möglichen Straftat. (T9)

11 Os 121/09tOGH17.08.2010

Vgl; Beisatz: Zur fehlenden Antragslegitimation von Anzeiger und Opfer siehe allgemein RS0126176. (T10)

13 Os 130/10gOGH16.12.2010

Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Für andere von strafgerichtlicher Grundrechtsverletzung im vorstehend definierten Sinn Betroffene gelten diese Überlegungen jedoch nicht. Sie gelten auch nicht in Betreff des hier reklamierten Grundrechtsschutzes Dritter (vgl bereits 13 Os 162/07h, EvBl-LS 2008/31, 189; 14 Os 160/07x), für welche das Erfordernis der Verteidigerunterschrift demnach mit der Maßgabe gilt, dass von ihnen gestellte Anträge der Unterschrift einer im Sinn des § 48 Abs 1 Z 4 StPO zur Verteidigung befähigten Person bedürfen. (T11)

12 Os 127/10hOGH03.05.2011

Ähnlich

15 Os 52/10aOGH04.05.2011

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten der Urteilsveröffentlichung. (T12)

15 Os 132/11tOGH16.11.2011

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Kosten einer „Gegenmitteilung“ aufgrund einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder einer Verfahrenserneuerung nach § 363a StPO zu einer dem Medieninhaber nach § 8a Abs 6 MedienG aufgetragenen Urteilsveröffentlichung. (T13)

15 Os 133/11iOGH16.11.2011

Vgl; Beis wie T2; Beis wie T13

15 Os 177/13pOGH19.02.2014

Vgl; Beis wie T8; Beis wie T9

11 Os 41/15mOGH08.04.2015

Auch; Beis wie T8; Beis wie T9

15 Os 67/15iOGH10.06.2015

Auch

15 Os 85/15mOGH26.08.2015

Auch

15 Os 127/15pOGH11.11.2015

Auch

15 Os 178/15pOGH19.07.2016

Auch

15 Os 112/16hOGH24.05.2017

Auch

15 Os 79/18hOGH25.07.2018

Auch

15 Os 57/19zOGH29.05.2019
12 Os 59/19xOGH15.10.2019

Vgl; Beisatz: Antragsteller, denen Akteneinsicht im Verfahren nach § 77 Abs 1 StPO verweigert wurde, sind nicht legitimiert. (T14)

15 Os 131/19gOGH15.01.2020
15 Os 36/20pOGH01.07.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20080626_OGH0002_0150OS00041_08F0000_002

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