OGH 13Os60/10p

OGH13Os60/10p19.8.2010

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. August 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Ratz als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Lässig, Dr. Nordmeyer und Mag. Hautz in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 3 St 436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt, über den Antrag der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a StPO in Bezug auf den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 24. November 2009, AZ 14 Bl 37/09h, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Erneuerungsantrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Wiener Neustadt wies mit Beschluss vom 24. November 2009, AZ 14 Bl 37/09h, einen Antrag des Manuel J***** und des Günther E***** auf Fortführung des Verfahrens AZ 3 St 436/08h der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt gegen Peter G***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen ab.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichtete Erneuerungantrag (§ 363a StPO) der Privatbeteiligten Manuel J***** und Günther E***** war in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur zurückzuweisen.

Die dafür ausschlaggebende mangelnde Antragslegitimation von Privatbeteiligten folgt aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgeweisen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO) tätig werden (§§ 49 Z 2, 57 bis 62 StPO; RIS-Justiz RS0123644 [T3]; im Ergebnis - mit anderer Begründung - ebenso Reindl-Krauskopf, WK-StPO § 363a Rz 20).

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