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§ 49 StPO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2021

2. Abschnitt

Der Beschuldigte Rechte des Beschuldigten

§ 49.

(1) Der Beschuldigte hat insbesondere das Recht,

  1. 1. vom Gegenstand des gegen ihn bestehenden Verdachts sowie über seine wesentlichen Rechte im Verfahren informiert zu werden (§ 50),
  2. 2. einen Verteidiger zu wählen (§ 58) und einen Verfahrenshilfeverteidiger zu erhalten (§§ 61 und 62),
  3. 3. Akteneinsicht zu nehmen (§§ 51 bis 53),
  4. 4. sich zum Vorwurf zu äußern oder nicht auszusagen sowie nach Maßgabe der §§ 58, 59 und 164 Abs. 1 mit einem Verteidiger Kontakt aufzunehmen und sich mit ihm zu besprechen,
  5. 5. gemäß § 164 Abs. 2 einen Verteidiger seiner Vernehmung beizuziehen,
  6. 6. die Aufnahme von Beweisen zu beantragen (§ 55),
  7. 7. Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106),
  8. 8. Beschwerde gegen die gerichtliche Bewilligung von Zwangsmitteln zu erheben (§ 87),
  9. 9. die Einstellung des Ermittlungsverfahrens zu beantragen (§ 108),
  10. 10. an der Hauptverhandlung, an einer kontradiktorischen Vernehmung von Zeugen und Mitbeschuldigten (§ 165 Abs. 2) und an einer Tatrekonstruktion (§ 150) teilzunehmen,
  11. 11. Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben,
  12. 12. Übersetzungshilfe zu erhalten (§ 56).

(2) Der Beschuldigte hat das Recht, dass Opfern, Privatbeteiligten oder Privatanklägern Akteneinsicht (§ 68) nur insoweit gewährt wird, als dies zur Wahrung ihrer Interessen erforderlich ist.

EG/EU: Art. 12, BGBl. I Nr. 148/2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR40229376

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