OGH 15Os18/08y

OGH15Os18/08y21.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. August 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. T. Solé und Mag. Lendl als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Harammer als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Peter W***** gegen die Antragsgegnerin F***** wegen § 6 MedienG, AZ 094 Hv 52/06i des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers Peter W***** auf Erneuerung des Medienrechtsverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Antragsgegnerin und der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der (eine Presseaussendung vom 10. Juli 2006 betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Peter W***** gegen die Antragsgegnerin F***** wegen § 6 MedienG wurden mit dem der Berufung der Antragsgegnerin gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. Jänner 2007, GZ 94 Hv 52/06i-10, stattgebenden Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 11. Juli 2007, AZ 17 Bs 114/07z (ON 15 des Hv-Aktes), die Anträge, es möge festgestellt werden, dass durch die Veröffentlichung der OTS-Aussendung Wien OTS 0108 5 II 0178 vom 10. Juli 2006 unter der Überschrift „Meldepflicht: V*****: W***** braucht vor der Wahl nichts fordern, sondern hätte es längst umsetzen können - oranger Spaßverein muss Wähler für extrem dumm erachten" und der darin verbreiteten Behauptung „Für jeden, der nur halbwegs mit offenen Augen die Politik verfolgt, handelt es sich bei W*****s B***** um den größten politischen Gaunerverein, den Österreich je erdulden musste", gegenüber dem Antragsteller „der objektive Tatbestand des § 115 StGB" hergestellt worden sei, weshalb ihm eine Entschädigung gemäß § 6 MedienG zuzuerkennen und die Veröffentlichung des Urteils anzuordnen sei, abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Gegen dieses Urteil richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der Antrag des Antragstellers Peter W***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.

Der Antrag war zurückzuweisen:

Privatankläger und Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG - in welchem gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Antragsgegner (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat - sind nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung, nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123644; mit anderer Begründung 13 Os 162/07h).

Stichworte