OGH 14Os160/07x

OGH14Os160/07x5.8.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. August 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Falmbigl als Schriftführer in der Medienrechtssache des Antragstellers Erhard S***** gegen die Antragsgegnerinnen 1. Ö***** GmbH und 2. M***** GmbH wegen §§ 6 und 7b MedienG, AZ 092 Hv 108/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Antragstellers Erhard S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

In der (einen Artikel im periodischen Druckwerk „Ö*****" Nr. 222 vom 14. April 2007 sowie eine entsprechende Veröffentlichung auf einer Internet-Website betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Erhard S***** gegen die Antragsgegnerinnen 1. Ö***** GmbH und 2. M***** GmbH wegen §§ 6 und 7b MedienG, AZ 092 Hv 108/07m des Landesgerichts für Strafsachen Wien, stellte die Einzelrichterin mit Beschluss vom 20. August 2007 (ON 4) das Verfahren gemäß § 41 Abs 1 und Abs 5 MedienG aF iVm § 486 Abs 3 StPO aF aus dem Grund des § 485 Abs 1 Z 4 StPO aF ein. Der dagegen erhobenen Beschwerde des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 14. November 2007, AZ 18 Bs 246/07v (ON 10 des Hv-Aktes), nicht Folge. Gegen die Beschlüsse des Landesgerichts für Strafsachen Wien und des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung in den Grundrechten auf ein faires Verfahren nach Art 6 Abs 2 MRK und auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der Antrag des Antragstellers Erhard S***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.

Der Oberste Gerichtshof hat zu 15 Os 41/08f, 42/08b klargestellt, dass Anklägern und Antragstellern nach dem MedienG kein Recht zukommt, die Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO zu beantragen. Tatsächlich folgt die mangelnde Antragslegitimation bereits aus dem Umstand, dass nicht von einem Verteidiger unterschriebene Anträge Betroffener nach § 363b Abs 2 Z 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückgewiesen werden können. Verteidiger dürfen nämlich nur zugunsten Beschuldigter (§ 48 Abs 2 StPO; § 38 Abs 3 StPO aF) tätig werden (§§ 49 Z 2, 57 bis 62), was bei Gesetzwerdung des damals II. Abschnitts des XX. Hauptstücks nicht anders war (§§ 38 Abs 3, 39 ff StPO aF). Andere Verfahrensbeteiligte haben Vertreter (§ 73 StPO; vor 2008 Rechtsbeistände oder andere Bevollmächtigte - § 50 StPO, dessen Abs 1 auch klargestellt hatte, dass die Eintragung in die Verteidigerliste nicht hinreichende, sondern bloß notwendige Voraussetzung der Verteidigerstellung war).

Grundrechtsschutz Dritter steht vorliegend nicht in Rede, während in Betreff erfolglos gebliebener Privatankläger und Antragsteller nach dem MedienG aus dem durch § 363b Abs 3 zweiter Satz StPO (§§ 8a Abs 1, 41 Abs 1 MedienG) erhellenden strikten Verschlechterungsverbot unzweifelhaft das Fehlen einer zu analoger Ausdehnung legitimierender Unterschriften auf solche von Vertretern nach § 73 StPO (§ 50 StPO aF) berechtigenden planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes hervorgeht (13 Os 162/07h).

Da somit dem Antragsteller ein Antragsrecht gemäß § 363a StPO per analogiam nicht zukommt, war der Antrag - in Einklang mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - schon bei nichtöffentlicher Beratung gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO per analogiam iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen.

Stichworte