European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0150OS00112.16H.0524.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 19. Jänner 2016 stellte das Bezirksgericht Innsbruck das aufgrund der Privatanklage des Martin E***** gegen Christian A***** und Sandra B***** wegen des Vergehens der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen geführte Verfahren gemäß „§ 451 StPO“ ein, nachdem der Privatankläger trotz ausgewiesener Ladung nicht zur Hauptverhandlung erschienen war (vgl § 71 Abs 6 StPO), und führte begründend aus, die Anklage entspreche nicht den „Erfordernissen der Strafprozessordnung“ (vgl § 71 Abs 3 StPO). Weiters wurde dem Privatankläger der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Der vom Privatankläger gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Landesgericht Innsbruck als Beschwerdegericht mit Beschluss vom 25. August 2016, AZ 21 Bl 199/16x, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diese Beschlüsse richtet sich der auf Art 6 MRK gestützte Antrag auf Verfahrenserneuerung gemäß § 363a StPO E*****s (bezeichnet als „Verfassungsbeschwerde – Nichtigkeitsbeschwerde“), welcher schon deshalb zurückzuweisen war, weil er als Privatankläger zu einem solchen nicht legitimiert ist (RIS‑Justiz RS0123644; § 363b Abs 2 Z 2 StPO).
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