OGH 15Os146/08x

OGH15Os146/08x13.11.2008

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. November 2008 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schmucker als Vorsitzende sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek, Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eilenberger als Schriftführerin in der Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Hans G***** gegen die Antragsgegnerinnen S***** GmbH und B***** AG wegen §§ 6 Abs 1, 7a Abs 1, 33 Abs 2 MedienG, AZ 093 Hv 10/07g des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Mag. Hans G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens gemäß § 363a Abs 1 StPO in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In der (einen in der Tageszeitung „Der Standard" vom 12. Dezember 2006 sowie zeitgleich auf der Websitehttp://derstandard.at veröffentlichten Artikel betreffenden) Medienrechtssache des Antragstellers Mag. Hans G***** gegen die Antragsgegnerinnen S***** GmbH und B***** AG wies die Einzelrichterin des Landesgerichts für Strafsachen Wien mit Urteil vom 22. Juni 2007, GZ 093 Hv 10/07g-11, die Anträge des Antragstellers auf Zuerkennung einer Entschädigung nach § 6 Abs 1 und § 7a Abs 1 MedienG sowie auf Einziehung nach § 33 Abs 2 MedienG ab. Der dagegen erhobenen Berufung des Antragstellers gab das Oberlandesgericht Wien mit Urteil vom 7. Mai 2008, AZ 17 Bs 249/07b, (ON 20), nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht (sowie der Sache nach auch gegen das erstinstanzliche Urteil) richtet sich, gestützt auf die Behauptung einer Verletzung im Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nach Art 8 MRK, der Antrag des Antragstellers Mag. Hans G***** auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO per analogiam (RIS-Justiz RS0122228) iVm § 41 Abs 1 MedienG.

Antragsteller im selbständigen Entschädigungsverfahren nach § 8a MedienG sowie im selbständigen Verfahren nach § 33 Abs 2 MedienG - in welchen gemäß § 41 Abs 6 MedienG der Antragsteller (Medieninhaber) die Rechte des Angeklagten, demgemäß aber der Antragsteller die Rechte des Privatanklägers hat - sind nach gesicherter Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens nach § 363a StPO, auch im Bereich der per analogiam erweiterten Anwendung, nicht legitimiert (RIS-Justiz RS0123643, RS0123644).

Da somit dem Antragsteller ein Antragsrecht gemäß § 363a StPO nicht zusteht, war der Antrag schon bei nichtöffentlicher Beratung nach § 363b Abs 2 Z 2 StPO per analogiam iVm § 41 Abs 1 MedienG zurückzuweisen.

Stichworte