European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150NS00094.16S.1214.000
Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. August 2016, AZ 7 Bs 103/16w, wurde die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Mai 2016, AZ 24 Bl 25/16a, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 StPO).
Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 12. Oktober 2016, GZ 15 Os 94/16m-4, wurden die dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde S***** zurückgewiesen und dessen unter einem gestellter Antrag, „die Beigabe einer Verfahrenshilfe zu gewähren“, abgewiesen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Mit am 18. November 2016 eingebrachtem, der Sache als neuerliche Beschwerde zu wertendem Schriftsatz beantragte S*****, der Oberste Gerichtshof möge diesen Beschluss aufheben und im Sinn des Begehrens des Antragstellers entscheiden, „um wieder mehr Vertrauen in den Rechtsstaat fassen zu können“. Unter einem beantragte er die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Die Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs kein Rechtsmittel zusteht (Art 92 Abs 1 B‑VG; RIS‑Justiz RS0117577).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels war auch der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abzuweisen (RIS‑Justiz RS0127077).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)