OGH 15Os94/16m

OGH15Os94/16m12.10.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. Oktober 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Mag. Fürnkranz und Dr. Mann in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Beran als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Ernst E***** und einen anderen wegen des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen, AZ 10 St 16/16f der Staatsanwaltschaft Wels, über die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Beschwerdegericht vom 18. August 2016, AZ 7 Bs 103/16w, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0150OS00094.16M.1012.000

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe wird abgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 18. August 2016, AZ 7 Bs 103/16w, wurde die Beschwerde des Anton S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts Wels vom 18. Mai 2016, AZ 24 Bl 25/16a, mit dem sein Fortführungsantrag zurückgewiesen worden war, als unzulässig zurückgewiesen (§ 196 Abs 1 StPO).

Die dagegen erhobene, als „außerordentlicher Revisionsrekurs“ bezeichnete Beschwerde des Anton S***** war gleichfalls zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Beschwerdegericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs war auch der Antrag, „die Beigabe einer Verfahrenshilfe zu gewähren“, abzuweisen (RIS‑Justiz RS0127077).

Stichworte