OGH 14Ns39/16w

OGH14Ns39/16w28.6.2016

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2016 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Jülg als Schriftführer in der Strafsache gegen C***** H***** wegen des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlung nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB über die „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ des Genannten gegen die Urteile des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f‑18, und des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom 14. Dezember 2015, AZ 24 Bl 101/15a, den „Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Februar 2015, AZ 61 BAZ 188/15t“ sowie die „Strafberufung der Staatsanwaltschaft Wels vom 5. August 2015, AZ 1 NSt 193/15m“, und weiters über seinen Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0140NS00039.16W.0628.000

 

Spruch:

Die „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Bezirksgerichts Gmunden vom 10. Juni 2015, GZ 4 U 24/15f‑18, wurde C***** H***** des Vergehens der sexuellen Belästigung und öffentlichen geschlechtlichen Handlungen nach § 218 Abs 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer Geldstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Den dagegen erhobenen Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft gab das Landesgericht Wels als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. Dezember 2015, AZ 24 Bl 101/15a, nicht Folge.

Die gegen beide Urteile sowie „den Strafantrag der Staatsanwaltschaft Graz vom 16. Februar 2015, AZ 61 BAZ 188/15t“ und die „Strafberufung der Staatsanwaltschaft Wels vom 5. August 2015, AZ 1 NSt 193/15m“ gerichtete, vom Verurteilten selbst verfasste „Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes“ samt der Anregung, der Oberste Gerichtshof möge „eine mündliche Verhandlung anberaumen“ und „die Nichtigkeitsbeschwerde aufgreifen“, war als unzulässig zurückzuweisen, weil die Legitimation zur Ergreifung des in Anspruch genommenen Rechtsbehelfs ausschließlich der Generalprokuratur zukommt (§ 23 Abs 1 StPO).

C***** H***** wurde im Verfahren AZ 4 U 24/15f des Bezirksgerichts Gmunden ein Verfahrenshilfeverteidiger beigegeben (der im Übrigen bereits die Erhebung einer dieses Verfahren betreffenden Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes bei der Generalprokuratur angeregt hat, was aktuell zum AZ Gw 175/16t, 176/16i geprüft wird). Die Beigebung gilt mangels einschränkender Anordnung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens sowie (unter anderem) für ein allfälliges Verfahren aufgrund einer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde (§ 63 Abs 4 StPO).

Der Antrag auf neuerliche Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war daher schon deshalb sowie aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung (RIS‑Justiz RS0127077) abzuweisen.

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