OGH 13Ns80/17v

OGH13Ns80/17v6.12.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Dezember 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Schuber als Schriftführer über den Antrag des Christian H***** auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00080.17V.1206.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit Eingabe vom 25. Oktober 2017 beantragte Christian H***** mittels Formblatt „ZPForm1“ die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der „einstweilige(n) Befreiung von den Gerichtsgebühren und anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren, den Kosten von Amtshandlungen außerhalb des Gerichts, den Gebühren der Zeugen, Sachverständigen, Dolmetscher, Übersetzer und Beisitzer, den Kosten der notwendigen Verlautbarungen, den notwendigen Barauslagen, die von dem vom Gericht bestellten gesetzlichen Vertreter oder von dem der Partei beigegebenen Rechtsanwalt oder Vertreter gemacht worden sind, der Sicherheitsleistung für Prozesskosten, den Reisekosten (Anreise zur mündlichen Verhandlung), den Kosten für die Vertretung durch einen Rechtsanwalt“ (§ 64 Abs 1 Z 1 lit a bis d, lit f, Z 2, Z 3, Z 5 ZPO) „zur weiteren Führung des Verfahrens … Oberster Gerichtshof, Befangenheitsverfahren (Richter Dr. Schroll) und Verfahren auf Anonymisierung“.

Für die Gewährung von Verfahrenshilfe zu einer hier ersichtlich angestrebten Führung von in der StPO nicht vorgesehenen Verfahren, nämlich eines „Befangenheitsverfahrens“ ohne Bezugnahme auf ein konkretes Strafverfahren (vgl aber §§ 43 f StPO) sowie eines Verfahrens auf „vollständige Anonymisierung sämtlicher Beschlüsse bzw Löschung aus dem RIS“ bietet die StPO keine Grundlage. Der Antrag des Christian H***** war daher zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0127077).

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