OGH 12Ns12/19i

OGH12Ns12/19i11.4.2019

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. April 2019 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oshidari als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Solé sowie durch die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski, Dr. Brenner und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Korner als Schriftführerin in der Strafsache gegen Leopold W***** wegen des Vergehens des Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen nach § 92 Abs 2 StGB, AZ 16 HR 175/10i des Landesgerichts St. Pölten, über den Antrag des Genannten auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00012.19I.0411.000

 

Spruch:

Der Antrag wird abgewiesen.

 

Gründe:

Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018, AZ 23 Bs 214/18s, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Leopold W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Mai 2018, GZ 16 HR 175/10i‑55, mit dem unter anderem sein Antrag vom 10. Mai 2018 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Jänner 2019, GZ 12 Os 144/18w‑4, als unzulässig zurückgewiesen.

Mit am 20. Februar 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte Leopold W***** – soweit erkennbar – mit der Intention, gegen die zuletzt ergangene Entscheidung vorzugehen, neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe.

Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht kein Rechtsmittel zu (Art 92 Abs 1 B‑VG; RIS-Justiz RS0117577), womit auch dieses Begehren aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen war (RIS‑Justiz RS0127077).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte