European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:0120NS00012.19I.0411.000
Spruch:
Der Antrag wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss vom 4. Oktober 2018, AZ 23 Bs 214/18s, gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des Leopold W***** gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten vom 28. Mai 2018, GZ 16 HR 175/10i‑55, mit dem unter anderem sein Antrag vom 10. Mai 2018 auf Bewilligung von Verfahrenshilfe abgewiesen worden war, nicht Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom 24. Jänner 2019, GZ 12 Os 144/18w‑4, als unzulässig zurückgewiesen.
Mit am 20. Februar 2019 beim Obersten Gerichtshof eingelangter Eingabe beantragte Leopold W***** – soweit erkennbar – mit der Intention, gegen die zuletzt ergangene Entscheidung vorzugehen, neuerlich die Bewilligung der Verfahrenshilfe.
Gegen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs steht kein Rechtsmittel zu (Art 92 Abs 1 B‑VG; RIS-Justiz RS0117577), womit auch dieses Begehren aufgrund der offenkundigen Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung abzuweisen war (RIS‑Justiz RS0127077).
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