Spruch:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Text
Gründe:
Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2011, AZ 21 Bs 177/11z, wurde die Beschwerde des Wolfgang A***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls zurückgewiesen.
Mit Beschluss des genannten Gerichts vom selben Tag, AZ 21 Bs 154/11t, 155/11i, wurde auch seinen Beschwerden gegen die Abweisung seiner Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs sowie auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen, in einem Schriftsatz erhobene Beschwerde des Wolfgang A***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).
Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs war auch der Antrag auf Beigebung eines „Rechtsbeistands auf Staatskosten“ abzuweisen (11 Os 87/11w).
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