OGH 15Os115/11t

OGH15Os115/11t21.9.2011

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. September 2011 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. T. Solé und Mag. Lendl sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Dr. Michel-Kwapinski als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sommer als Schriftführer in der Strafsache gegen Wolfgang A***** wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Genannten gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2011, AZ 21 Bs 177/11z und 21 Bs 154/11t, 155/11i, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 3. August 2011, AZ 21 Bs 177/11z, wurde die Beschwerde des Wolfgang A***** gegen die Abweisung seines Antrags auf Berichtigung des Hauptverhandlungsprotokolls zurückgewiesen.

Mit Beschluss des genannten Gerichts vom selben Tag, AZ 21 Bs 154/11t, 155/11i, wurde auch seinen Beschwerden gegen die Abweisung seiner Anträge auf Aufschub des Strafvollzugs sowie auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens nicht Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen, in einem Schriftsatz erhobene Beschwerde des Wolfgang A***** war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO).

Im Hinblick auf die Unzulässigkeit des erhobenen Rechtsbehelfs war auch der Antrag auf Beigebung eines „Rechtsbeistands auf Staatskosten“ abzuweisen (11 Os 87/11w).

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