Spruch:
Die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (§ 89 Abs 6 StPO) unter anderem bezüglich einer Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.
Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Strafgefangenen musste daher ohne jegliche Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.
Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, konnte mit dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach „§§ 61 Abs 2 Z 4, 62 StPO“ nicht anders verfahren werden (vgl RIS-Justiz RS0127077).
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