OGH 11Os70/13y

OGH11Os70/13y28.5.2013

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2013 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab, Mag. Lendl, Mag. Michel und Dr. Oshidari als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kurzthaler als Schriftführer, in der Strafvollzugssache des Wolfgang W***** wegen bedingter Entlassung aus Freiheitsstrafen, AZ 47 BE 34/13w des Landesgerichts Wiener Neustadt als Vollzugsgericht, über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. April 2013, AZ 22 Bs 114/13w, 22 Bs 129/13a, nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die Beschwerde und der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe werden zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts (§ 89 Abs 6 StPO) unter anderem bezüglich einer Entscheidung des Vollzugsgerichts über die bedingte Entlassung aus Freiheitsstrafen (§ 16 Abs 2 Z 12 StVG) ist in der österreichischen Rechtsordnung kein weiterer Rechtszug vorgesehen.

Die gegen einen derartigen Beschluss erhobene Beschwerde des Strafgefangenen musste daher ohne jegliche Möglichkeit inhaltlicher Prüfung als unzulässig zurückgewiesen werden.

Da Verfahrenshilfe nur für zumindest formell zulässige, also nicht von vornherein aussichtslose Prozesshandlungen zu gewähren ist, konnte mit dem Antrag auf Beigebung eines Verteidigers nach „§§ 61 Abs 2 Z 4, 62 StPO“ nicht anders verfahren werden (vgl RIS-Justiz RS0127077).

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