European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00117.17P.0213.000
Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Gründe:
Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 13. März 2017, GZ 180 BE 54/17b‑21, wurde der Antrag des Constantin‑Thomas R***** auf bedingte Entlassung abgelehnt. Der dagegen gerichteten Beschwerde gab das Oberlandesgericht mit Beschluss vom 5. April 2017, AZ 18 Bs 84/17k (ON 29 im BE‑Akt), nicht Folge.
Mit an die Generalprokuratur beim Obersten Gerichtshof gerichteten Schreiben vom 14. August 2017 und vom 9. Oktober 2017 begehrt Constantin‑Thomas R***** die Erneuerung des Verfahrens und beantragt die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers. Inhaltlich macht der Strafgefangene Verstöße gegen Art 6 Abs 1 und 2 EMRK geltend, weil im Verfahren eine ausgeschlossene Richterin eingeschritten und die Unschuldsvermutung verletzt worden sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Antrag war schon deshalb bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 363b Abs 2 StPO), weil das Verfahren über die bedingte Entlassung nicht in den Anwendungsbereich des Art 6 EMRK fällt (RIS‑Justiz RS0120049 [T3]). Dessen Verfahrensgarantien beziehen sich nämlich nur auf jenen Teil des Strafprozesses, in dem über eine strafrechtliche Anklage – also über Schuld oder Nichtschuld – entschieden wird (neuerlich RIS-Justiz RS0120049; vgl auch RS0105689).
Für unzulässige oder von vornherein offenkundig
aussichtslose Anträge ist
Verfahrenshilfe nicht zu gewähren (RIS-Justiz RS0127077), weshalb der darauf abzielende Antrag abzuweisen war.
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