OGH 13Ns36/17y

OGH13Ns36/17y28.6.2017

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Juni 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kirchbacher als Vorsitzenden sowie die Hofräte und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Lässig, Mag. Michel, Dr. Oberressl und Dr. Brenner in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Plesser als Schriftführer in der Strafsache gegen Marko M***** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB (aF), AZ 73 Hv 65/15v des Landesgerichts Klagenfurt, über den Antrag des Verurteilten Marko M***** auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00036.17Y.0628.000

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

 

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. August 2015, AZ 73 Hv 65/15v, wurde Marko M*****, der im Verfahren durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten war, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB (aF) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO begehrte der Verurteilte mit Schreiben vom 22. Mai 2017 erneut die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.

Zufolge der Geltung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO) war der Antrag (schon deshalb) zurückzuweisen. Im Übrigen handelt es sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den sinngemäß die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK gelten. Demnach ist ein solcher Antrag nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzubringen (Art 35 Abs 1 MRK). Da für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (vgl RIS‑Justiz RS0127077) wäre der Antrag auch deshalb erfolglos.

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