European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:0130NS00036.17Y.0628.000
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 4. August 2015, AZ 73 Hv 65/15v, wurde Marko M*****, der im Verfahren durch einen Verfahrenshilfeverteidiger vertreten war, des Verbrechens des schweren gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 130 vierter Fall, 15 StGB (aF) schuldig erkannt und hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Rechtliche Beurteilung
Zur Stellung eines Antrags auf Erneuerung des Verfahrens gemäß § 363a StPO begehrte der Verurteilte mit Schreiben vom 22. Mai 2017 erneut die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers.
Zufolge der Geltung der Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers auch für einen Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens (§ 61 Abs 4 StPO) war der Antrag (schon deshalb) zurückzuweisen. Im Übrigen handelt es sich bei einem nicht auf ein Urteil des EGMR gestützten Erneuerungsantrags um einen subsidiären Rechtsbehelf, für den sinngemäß die gegenüber dem EGMR normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen der Art 34 und 35 MRK gelten. Demnach ist ein solcher Antrag nach Erschöpfung aller innerstaatlichen Rechtsbehelfe innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Zustellung der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung einzubringen (Art 35 Abs 1 MRK). Da für unzulässige oder von vornherein offenkundig aussichtslose Anträge Verfahrenshilfe nicht zu gewähren ist (vgl RIS‑Justiz RS0127077) wäre der Antrag auch deshalb erfolglos.
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