European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2020:0150OS00087.20P.0916.000
Spruch:
Der Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Gründe:
Jürgen H***** wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 14. Jänner 2019, GZ 9 Hv 115/14d‑68, der Verbrechen der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (I./) und des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II./) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Der dagegen erhobenen Berufung des Genannten gab das Oberlandesgericht Graz als Berufungsgericht mit Urteil vom 4. Juni 2019, AZ 1 Bs 42/19i (ON 78), nicht Folge. Die Rechtsmittelentscheidung wurde dem (damaligen) Verteidiger (laut Verfahrensautomation‑Justiz) am 27. Juni 2019 zugestellt.
Mit nicht anwaltlich gefertigter, am 12. August 2020 unmittelbar beim Obersten Gerichtshof eingebrachter Eingabe vom 9. August 2020 begehrt der Verurteilte „gemäß § 363a Abs 2 StPO“ die Erneuerung des Strafverfahrens, weiters die Beigebung eines Verteidigers „für die Ausführung eines Antrags auf Erneuerung des Strafverfahrens“ und „für die Erneuerung des Strafverfahrens“. Im Wesentlichen bringt er vor, im erstinstanzlichen Verfahren sei ein Beweisantrag auf „Vorlage“ einer näher bezeichneten Videoaufzeichnung „nicht gewürdigt“ worden, obwohl dieses Video seine Unschuld „eindeutig bewiesen hätte“. Durch das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz erachtet sich der Antragsteller „bezüglich … der MRK“ verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Der vom Verurteilten selbst verfasste Antrag auf Erneuerung des Strafverfahrens war schon mangels Vorliegens einer gemäß § 363b Abs 2 Z 1 StPO zwingend erforderlichen Unterschrift eines Verteidigers, was einer Verbesserung nicht zugänglich ist (RIS‑Justiz RS0122737 [T30]), zurückzuweisen.
Dem Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers war jedenfalls zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit der angestrebten Prozesshandlung kein Erfolg beschieden (RIS‑Justiz RS0127077).
Ein Erneuerungsantrag gegen ein erstinstanzliches Urteil wäre nämlich von vornherein unzulässig (RIS‑Justiz RS0124739 [T2]).
Ein solcher gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 4. Juni 2019 wiederum wäre bereits deshalb aussichtslos, weil die – auch im erweiterten Anwendungsbereich geltende (vgl RIS‑Justiz RS0122737) – Antragsfrist von sechs Monaten ab der Zustellung dieser nach dem Gesetz (§ 489 Abs 1 iVm § 479 StPO) letztinstanzlichen und rechtskräftigen Entscheidung längst abgelaufen ist (RIS‑Justiz RS0122736; Reindl‑Krauskopf, WK‑StPO § 363a Rz 33).
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