European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2022:0150NS00072.22I.1117.000
Spruch:
Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird abgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 25. Februar 2020, GZ 24 Hv 6/20v‑49, wurde * P* zweier Verbrechen der Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung schuldig erkannt.
[2] Seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wies das Landesgericht für Strafsachen Graz mit Beschluss vom 31. März 2022, GZ 24 Hv 6/20v‑171, ab. Seiner gegen diesen Beschluss erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Graz mit Beschluss vom 15. September 2022, AZ 9 Bs 175/22m, nicht Folge.
[3] Mit Eingabe vom 10. Oktober 2022 beantragt der Verurteilte die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers zur Einbringung einer „Nichtigkeitsbeschwerde“ und einer „Grundrechtsbeschwerde“ gegen den genannten Beschluss des Oberlandesgerichts.
[4] Weil gegen eine derartige Entscheidung des Oberlandesgerichts als Rechtsmittelgericht ein weiterer Rechtszug nicht zusteht (§ 89 Abs 6 StPO), war auch der Antrag auf Verfahrenshilfe abzuweisen (RIS-Justiz RS0127077 [T1]).
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