Rechtssatz
Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind.
konkludente Versicherungsvertragsverlängerung — Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärungen — konkludente Willenserklärung — schlüssige Willenserklärung
9 ObA 136/99m | OGH | 17.11.1999 |
Auch; nur: Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind. (T1) |
1 Ob 36/00a | OGH | 06.10.2000 |
Beisatz: Jedenfalls setzt die Annahme einer schlüssigen Erklärung gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus. (T2) |
5 Ob 201/01x | OGH | 18.12.2001 |
Auch; nur: Stets sind die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen. (T3) |
7 Ob 280/04h | OGH | 15.12.2004 |
nur T1; Beisatz: Hier: konkludente Versicherungsvertragsverlängerung. (T4) |
6 Ob 95/08a | OGH | 05.06.2008 |
Vgl; Beisatz: Die Beurteilung von konkludenten Willenserklärungen ist regelmäßig einzelfallbezogen und stellt in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage dar. (T5) |
4 Ob 173/08g | OGH | 18.11.2008 |
Vgl; Beisatz: Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung. (T6) |
1 Ob 8/10y | OGH | 09.03.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Keine nachträgliche (konkludente) Abänderung des bereits zustande gekommenen Vertrags. (T7) |
1 Ob 196/10w | OGH | 15.12.2010 |
nur T3; Vgl auch Beis wie T2; Vgl auch Beis wie T5; Vgl auch Beis wie T6 |
3 Ob 179/12p | OGH | 17.10.2012 |
Auch; nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Abtretung von Unterlassungsansprüchen an die Eigentümergemeinschaft verneint. (T8) |
9 ObA 108/16x | OGH | 29.09.2016 |
Beis ähnlich wie T5; Beis ähnlich wie T6 |
7 Ob 142/20p | OGH | 25.11.2020 |
nur: Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. (T9)<br/>Beis wie T2 |
9 Ob 63/20k | OGH | 27.01.2021 |
Beisatz: Hier: Einzelfallentscheidung. (T10) |
10 ObS 4/21t | OGH | 27.04.2021 |
nur T1; Beis wie T5; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Konkludente Arbeitgeberkündigung und konkludente einvernehmliche Auflösung eines Dienstverhältnisses verneint. (T11) |
17 Ob 11/21y | OGH | 31.01.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beis wie T6, Beisatz: Hier: Konkludente Zustimmung des Liegenschaftseigentümers zur teilweisen Vermietung durch den Wohnungsgebrauchsberechtigten. (T12)<br/> |
8 ObA 24/22w | OGH | 25.05.2022 |
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Frage der Auslegung im Einzelfall, ob ein nachträgliches Schreiben des Arbeitgebers die bereits zugegangene Kündigung abändern konnte. (T13) |
7 Ob 104/22b | OGH | 28.09.2022 |
Beisatz: Hier: Da der Erklärte in Kenntnis der Ablehnung der Übernahme des ihm von der Voreigentümerin eingeräumten Wohnrechts durch die Erklärende war, konnte er auch allein aus dem Umstand, dass sie ihn nach der Übertragung des Eigentums nicht zum Auszug aufforderte, nicht auf die schlüssige Einräumung oder Übernahme des Wohnungsrechts schließen. (T14) |
6 Ob 177/22f | OGH | 17.05.2023 |
Beisatz wie T5<br/>Beisatz: Hier: (keine) konkludente Auftragserteilung an einen Rechtsanwalt (T15) |
9 Ob 85/22y | OGH | 27.04.2023 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 |
9 ObA 37/23s | OGH | 28.06.2023 |
vgl; nur T3; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 |
9 ObA 52/23x | OGH | 27.09.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Konkludenter Ausschluss der Anrechnungsregel des § 1155 ABGB verneint. (T16) |
4 Ob 214/23h | OGH | 19.03.2024 |
vgl; Beisatz wie T5; Beisatz wie T6 |
6 Ob 68/24d | OGH | 18.06.2024 |
Beisatz: Hier: Frühere Rückstellung des Bestandobjekts über Ersuchen des Mieters. Keine Anhaltspunkte, dass damit das Bestandverhältnis zu diesem Zeitpunkt bereits einvernehmlich beendet werden sollte. (T17) |
Dokumentnummer
JJR_19971028_OGH0002_0010OB02297_96T0000_003
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