European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBS00014.16S.0222.000
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Auch der Abschluss eines Arbeitsvertrags kann nicht nur ausdrücklich durch übereinstimmende Willenserklärung der Parteien, sondern auch schlüssig durch ein Verhalten erfolgen, welches bei Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund daran zu zweifeln übrig lässt, dass der andere sich in bestimmter Weise verpflichten wolle. Das wird in der Regel der Fall sein, wenn ein Teil Dienstleistungen erbringt und der andere sie annimmt (RIS‑Justiz RS0014531). Diese Grundsätze gelten auch bei Beurteilung, ob eine schlüssige Arbeitsvertragsübernahme vorliegt bzw ob der Arbeitnehmer ihr zugestimmt hat. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0109021 [T6]).
2. Die Annahme einer schlüssigen Erklärung setzt zwar gewisse Kenntnisse des Erklärenden (Duldenden) über die im Zeitpunkt seines Verhaltens vorliegenden maßgeblichen Umstände voraus (RIS-Justiz RS0109021 [T2]). Richtig hat das Berufungsgericht aber darauf verwiesen, dass beispielsweise bei einer Arbeitsvertragsübernahme ohne Verständigung des Arbeitnehmers die Zustimmung des Arbeitnehmers auch nachträglich und schlüssig, etwa durch klagsweise Inanspruchnahme des (übernehmenden) Arbeitgebers erfolgen kann (9 ObA 191/92; vgl auch 9 ObA 183/87; Thöni in Fenyves/Kerschner/Vonkilch , Klang ³ § 1406 Rz 47 mwN).
Die Ansicht des Berufungsgerichts, dass auch die Anmeldung offener Forderungen im Insolvenzverfahren eines Arbeitgebers, der die diesen Forderungen zugrunde liegenden, vom Arbeitnehmer erbrachten Arbeitsleistungen nach Insolvenz und amtswegiger Löschung des früheren Arbeitgebers laufend entgegengenommen und (zumindest teilweise) auch entsprechend entlohnt hat, ein schlüssiges Einverständnis mit einem Arbeitsverhältnis mit diesem neuen Arbeitgeber darstellt, ist nicht korrekturbedürftig.
3. Die außerordentliche Revision ist daher mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
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