European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2019:E125102
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Vertragsaufhebung nach § 1118 ABGB erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung, die formfrei ist und mit dem Zeitpunkt des Zugangs an den Bestandnehmer wirksam wird (2 Ob 173/12y = RIS‑Justiz RS0027780 [T59]).
Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RS0109021 [T5, T6]).
Die Auffassung der Vorinstanzen, die (konkludente) Vertragsaufhebungserklärung des Klägers iSd § 1118 zweiter Fall ABGB sei (erst) in der Einbringung der Räumungsklage und nicht bereits in seinem eigenmächtigen Austausch der Türschlösser des Bestandobjekts oder in seinem Bestreitungsvorbringen in dem deswegen von der hier Beklagten gegen ihn geführten Besitzstörungsverfahren zu erblicken, in dem er (wie auch noch im Räumungsverfahren) auf dem Standpunkt stand, die Beklagte sei nicht Mieterin, sondern benütze das Objekt titellos, stellt keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar.
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