European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0040OB00214.23H.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Die beklagte Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Ob eine konkludente Willenserklärung vorliegt und welchen Inhalt sie gegebenenfalls hat, ist regelmäßig einzelfallbezogen und begründet daher im Allgemeinen keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (RS0081754 [T5, T6]; RS0109021 [T5, T6]; 4 Ob 217/23z). Diese Frage ist nur bei einer groben Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts revisibel (RS0043253 [T7]; RS0081754 [T11]). Eine solche behauptet die Klägerin nicht.
[2] 2. Der Oberste Gerichtshof hat die Beantwortung der Revision nicht freigestellt, sodass die Revisionsbeantwortung der Beklagten gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist. Für diese steht daher kein Kostenersatz zu (vgl RS0043690 [T6, T7]).
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