Rechtssatz
Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird.
4 Ob 143/89 | OGH | 05.12.1989 |
Auch; nur: Unsubstantiiertes Bestreiten ist als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird. (T1) |
1 Ob 711/89 | OGH | 14.11.1990 |
nur: Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen. (T2)<br/>Veröff: SZ 63/201 |
1 Ob 14/93 | OGH | 11.05.1993 |
Auch; Beisatz: Die unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, etwa wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen. Dies ist der Fall, etwa der Beklagte seinem Vorbringen die Behauptungen des Gegners zugrunde legt, wenn er die rechnerische Richtigkeit der Klagsforderung "unter neuerlichem Hinweis auf das sonstige Vorbringen" zugestand, ohne dass ein derartiges Vorbringen zur Hauptsache vorgelegen wäre oder schließlich wenn der Beklagte zwar das Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt, sich jedoch zum Zinsenbegehren nicht geäußert hat. (T3)<br/>Veröff: SZ 66/59 |
7 Ob 1653/95 | OGH | 27.09.1995 |
Auch; nur T2; Beisatz: Unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens ist als (schlüssiges) Geständnis anzusehen. (T4) |
6 Ob 2075/96g | OGH | 20.06.1996 |
Auch; nur: Bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ist ausnahmsweise als Geständnis anzusehen. (T5) |
4 Ob 2088/96d | OGH | 30.04.1996 |
Auch; Beisatz: Hier hat das Berufungsgericht im Bewusstsein der prozessualen Problematik die ergänzende Feststellung getroffen. (T6) |
3 Ob 311/98 | OGH | 16.12.1998 |
Beisatz: Hier: Schlüssiges Zugeständnis der Eigenschaft als Ehewohnung. (T8) |
6 Ob 141/99z | OGH | 24.06.1999 |
Auch; Beisatz: Die Wertung des fehlenden substantiellen Bestreitens als schlüssiges Tatsachengeständnis (§ 267 ZPO) hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab; Zurückweisung der ao Revision. (T9) bzw (T10) bzw (T11)<br/>Bem: Redaktionelle Bearbeitung des RS-Dokuments durch Zusammenführung der im Wesentlichen identischen Beisätze T9, T10 und T11 - Jänner 2012 (T9a)<br/> |
2 Ob 29/01f | OGH | 22.02.2001 |
Vgl auch; Beis wie T9;<br/>Bem: Vormals T10 siehe T9a (T10a) |
8 Ob 312/00s | OGH | 25.01.2001 |
Auch; Beis wie T9;<br/>Bem: Vormals T11 siehe T9a (T11a) |
9 ObA 7/03z | OGH | 12.02.2003 |
nur T1; Beisatz: Dies gilt insbesondere dort, wo eine Partei bloß einzelnen Tatsachenbehauptungen des Gegners mit einem konkreten Gegenvorbringen entgegentritt, zu den übrigen jedoch inhaltlich nicht Stellung nimmt. (T12) |
6 Ob 65/03g | OGH | 21.05.2003 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T11 |
8 Ob 100/03v | OGH | 25.11.2003 |
Auch; Beis wie T3 nur: Die unterbliebene Bestreitung ist nur dann als Zugeständnis zu werten, etwa wenn im Einzelfall gewichtige Indizien für ein derartiges Geständnis sprechen. (T13) |
9 Ob 26/09b | OGH | 29.10.2009 |
Vgl auch; Beis wie T9; Beis wie T11 |
7 Ob 121/10k | OGH | 22.10.2010 |
Auch; nur T1; Beis wie T9; Beis wie T10; Beis wie T12 |
7 Ob 63/12h | OGH | 25.04.2012 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T9a; Beis ähnlich wie T13 |
4 Ob 39/15m | OGH | 11.08.2015 |
nur T1; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T13 |
9 ObA 143/15t | OGH | 25.02.2016 |
Auch; Beisatz: Hier: Nicht substanziiertes Bestreiten eines Tatsachenvorbringens, sondern nur Einwendungen in rechtlicher Hinsicht. (T14) |
6 Ob 85/16t | OGH | 30.05.2016 |
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Ansonsten bedürfen Tatsachen, die nicht zugestanden, aber auch nicht ausdrücklich bestritten worden sind, eines Beweises. (T15) |
2 Ob 176/17x | OGH | 28.09.2017 |
Auch; Beis wie T3; Beis wie T9; Beis wie T12 |
1 Ob 73/18v | OGH | 19.06.2018 |
Auch; Beis wie T15; Beisatz: Dies gilt bei für die Partei ungünstigeren Tatsachen ebenso wie bei den für sie günstigeren Umständen. (T16)<br/>Beisatz: Hier: Zum Anlageentschluss. (T17) |
6 Ob 209/18f | OGH | 25.04.2019 |
Auch; Beis wie T14; Veröff: SZ 2019/33 |
8 Ob 28/21g | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beis wie T13; Beisatz: Hier: Ein unschlüssiges Rechtsvorbringen entzieht sich schon wegen Fehlens eines widerlegbaren Tatsachensubstrats einer substantiierten Bestreitung. (T18) |
10 Ob 2/23a | OGH | 25.04.2023 |
Beisatz wie T12<br/>Beisatz: Hier: Bei einer in einem Fahrzeug verbauten unzulässigen Abschalteinrichtung iSd Art 5 Abs 2 VO 715/2007/EG wurde die vorsätzliche Täuschung und Schädigungsabsicht in Abrede gestellt, nicht aber eine bloß fahrlässige Irreführung konkret bestritten. (T19) |
8 Ob 30/23d | OGH | 21.04.2023 |
Beisatz: Der Rechtssatz, dass bloßes unsubstantiiertes Bestreiten im Prozess ausnahmsweise als Geständnis anzusehen ist, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar sein musste, dazu aber nie konkret oder schlüssig Stellung genommen wird, bezieht sich auf Tatsachenbehauptungen. (T20)<br/>Beisatz: Hier: Ob die von einer aufwändigen Abrechnung abhängige Forderung eines Absonderungsgläubigers fällig ist, stellt aber eine Rechtsfrage dar. (T21) |
2 Ob 187/23y | OGH | 25.10.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Vorbringen der Beklagten, die im Vergleich vereinbarte Umschuldung vorgenommen zu haben, sodass Löschungserklärungen vorliegen würden, welcher der Kläger nicht substantiiert entgegentrat. (T22) |
Dokumentnummer
JJR_19820729_OGH0002_0070OB00799_8100000_005
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