OGH 7Ob1653/95

OGH7Ob1653/9527.9.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Warta als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.I.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria Sch*****, vertreten durch Dr.Karl Zingher und Dr.Madeleine Zingher, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Marianne Sch*****, vertreten durch Dr.Martin Prunbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 14.Juni 1995, GZ 40 R 376/95-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen den Ausführungen in der Zulassungsbeschwerde ist ein dem Familienverhältnis entspringender tatsächlicher Wohnzustand nicht nur dann anzunehmen, wenn aus dem Familienrechtsverhältnis eine Verpflichtung besteht, anderen Familienangehörigen eine Wohnung zu geben; denn es gibt zahlreiche aus dem natürlichen Zusammengehörigkeitsgefühl unter Familienangehörigen entspringende tatsächliche Benützungsgewährungen, die rechtlich nicht geregelt, gegen den Willen des Gewährenden nicht rechtlich durchsetzbar und jederzeit widerrufbar sind. Legen die konkreten Umstände ein im Familienbereich wurzelndes Wohnverhältnis nahe, so ist es Sache des Benützers, einen Rechtstitel nachzuweisen (MietSlg 35.007 uva). Die Klägerin wollte der Beklagten, die nach einem längeren Auslandsaufenthalt nach Österreich zurückkehrte und in einem finanziellen Engpaß war, nur eine Überbrückungshilfe gewähren. Unter den vorliegenden Umständen kann die einmalige Zahlung eines Betrages von S 3.000 nicht zur schlüssigen Annahme eines entgeltlichen Unter- oder Mitmietverhältnisses führen.

Nach der Rechtsprechung ist unsubstantiiertes Bestreiten des ausreichenden gegnerischen Vorbringens (hier die Alleinmietereigenschaft der Klägerin und damit ihre Aktivlegitimation) als (schlüssiges) Geständnis anzusehen (SZ 47/3; SZ 55/116; NRSpr 1991/38). Daß das Berufungsgericht die Alleinmietereigenschaft der Klägerin als unstrittige Tatsachenbehauptung behandelt hat, ist daher unbedenklich.

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