Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Beklagte, die das Alleinverschulden des Unfallsgegners außer Streit gestellt hat, hat im zwischen denselben Parteien geführten Vorprozess 1 Cg 123/01v des Landesgerichtes St. Pölten das vom Kläger erstattete Vorbringen zum Unfallshergang nicht substanziiert bestritten. Der Vorakt wurde in diesem Verfahren in erster Instanz verlesen und somit auch Beweismittel dieses Verfahrens. Das Berufungsgericht konnte daher die Klagsbehauptungen zum Unfallshergang auch ohne entsprechende Feststellungen seiner Entscheidung zugrundelegen (RIS-Justiz RS0039927). Dabei bedeutet das Wort „offensichtlich" im Zusammenhang der Darstellung des Unfallsherganges durch das Berufungsgericht nicht „reine Spekulation", vielmehr übernimmt auch damit das Berufungsgericht das seinerzeitige Klagsvorbringen.
Das Berufungsgericht hat nur beim Referat der Entscheidung 6 Ob 155/01i von grober Fahrlässigkeit gesprochen. Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe das Verhalten des seinerzeitigen Unfallgegners als grob fahrlässig qualifiziert, ist daher aktenwidrig.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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