OGH 2Ob214/07w

OGH2Ob214/07w17.12.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Veith, Dr. Grohmann und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Heinz M*****, vertreten durch Dr. Peter Resch, Rechtsanwalt in St. Pölten, gegen die beklagte Partei E***** Versicherungsaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Stefan Gloss ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wegen EUR 26.747,61 sA, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 26. Juni 2007, GZ 16 R 107/07h-29, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte, die das Alleinverschulden des Unfallsgegners außer Streit gestellt hat, hat im zwischen denselben Parteien geführten Vorprozess 1 Cg 123/01v des Landesgerichtes St. Pölten das vom Kläger erstattete Vorbringen zum Unfallshergang nicht substanziiert bestritten. Der Vorakt wurde in diesem Verfahren in erster Instanz verlesen und somit auch Beweismittel dieses Verfahrens. Das Berufungsgericht konnte daher die Klagsbehauptungen zum Unfallshergang auch ohne entsprechende Feststellungen seiner Entscheidung zugrundelegen (RIS-Justiz RS0039927). Dabei bedeutet das Wort „offensichtlich" im Zusammenhang der Darstellung des Unfallsherganges durch das Berufungsgericht nicht „reine Spekulation", vielmehr übernimmt auch damit das Berufungsgericht das seinerzeitige Klagsvorbringen.

Das Berufungsgericht hat nur beim Referat der Entscheidung 6 Ob 155/01i von grober Fahrlässigkeit gesprochen. Die Behauptung der Revision, das Berufungsgericht habe das Verhalten des seinerzeitigen Unfallgegners als grob fahrlässig qualifiziert, ist daher aktenwidrig.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).

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