OGH 4Ob102/10v

OGH4Ob102/10v13.7.2010

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. J***** L*****, 2. Ing. H***** L*****, beide *****, beide vertreten durch Mag. Egon Stöger, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen Feststellung (Streitwert 5.800 EUR) und Einwilligung in eine Grundbuchshandlung (Streitwert 5.800 EUR), über den Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom 2. April 2010, GZ 1 R 142/09x-18, mit welchem der Beschluss des Landesgerichts Salzburg vom 10. Juni 2009, GZ 2 Cg 213/08k-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 702,24 EUR bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung

Die Kläger begehren als Eigentümer der Liegenschaft EZ 41 GB***** die Feststellung und Einverleibung der Dienstbarkeit „der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen Einrichtungen“ über das der beklagten Republik Österreich gehörende Grundstück Nr. 361, EZ 1, GB *****. Der Ärar habe als Eigentümer dieses Grundstücks mit Vereinbarung vom 16. Juli 1852 dem Rechtsvorgänger der Kläger das Recht der Durchlieferung von Forstprodukten und der Errichtung der dazu nötigen „Liefergebäude“ eingeräumt. Unter „Liefergebäude“ seien im heutigen Sprachgebrauch befestigte Wege zu verstehen. Darüber hinaus hätten die Kläger das strittige Recht längst ersessen. Sie seien daher berechtigt, Wege über die dienende Liegenschaft anzulegen. Die Beklagte habe zuletzt die Errichtung eines solchen Wegs mit Unterlassungsklage bekämpft.

Die Beklagte wendet die Unzulässigkeit des Rechtswegs ein. Das geltend gemachte Recht falle unter die Bestimmungen des Wald- und Weideservituten- Grundsatzgesetzes (WWSGG) und des zu dessen Ausführung erlassenen Salzburger Einforstungsrechtegesetzes (sbg EFRG). Nach § 33 Abs 2 WWSGG (§ 47 Abs 2 sbg EFRG) hätten die Agrarbehörden auch außerhalb von Regulierungsverfahren unter Ausschluss des Rechtswegs über den Bestand von Nutzungsrechten zu entscheiden. Nutzungsrechte im Sinn dieser Bestimmung seien nach § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG (§ 1 Abs 1 sbg EFRG) alle nicht schon in den Z 1 und 2 dieser Bestimmungen genannten „Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte“. Das Holzbringungsrecht sei kein Wegerecht.

Die Kläger erwidern, dass das strittige Recht privatrechtlicher Natur sei; daher bestehe keine Zuständigkeit der Agrarbehörden. Zudem handle es sich dabei um ein Wegerecht, das ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Einforstungsrechtegesetzes ausgenommen sei.

Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurück. Die Servitut der Holzbringung im Sinn des Durchtriebs von Holz über fremden Grund sei zwar eine Feldservitut iSv § 477 ABGB, aber kein Wegerecht. Daher sei es ein Nutzungsrecht iSv § 1 Abs 1 Z 3 sbg EFRG. Für die Entscheidung über das Bestehen von solchen Nutzungsrechten seien nach § 47 Abs 2 sbg EFRG die Agrarbehörden ausschließlich zuständig.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber über 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei.

Nach § 1 JN werde die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch die ordentlichen Gerichte ausgeübt, soweit diese Rechtssachen nicht durch besondere Bestimmungen auf andere Behörden oder Organe verwiesen seien. Eine solche Bestimmung sei § 47 Abs 2 sbg EFRG. Dass das dienende Grundstück kein Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden sei, hätten die Kläger in erster Instanz nicht behauptet. Daher sei lediglich zu prüfen, ob die geltend gemachte Dienstbarkeit der Holzbringung ein Wegerecht iSv § 1 Abs 1 Z 3 sbg EFRG sei. Dies treffe im Regelfall nicht zu. Die Bringung sei, je nach Art des Geländes, häufig nicht kontrollierbar und müsse, um den am dienenden Grundstück auftretenden Schaden in Grenzen zu halten, von Fall zu Fall neu festgelegt werden. Ein Wegerecht liege nur dann vor, wenn die Holzbringung auf einen in der Natur ersichtlichen Weg oder eine Trasse beschränkt oder an einen solchen Weg (eine Trasse) gebunden sei. Dies hätten die Kläger nicht behauptet. Vielmehr hielten sie sich für berechtigt, aufgrund der seinerzeitigen Vereinbarung (offenkundig gemeint: irgend-)einen Weg über das Grundstück der Beklagten anzulegen. Die Servitut der Holzbringung werde aber nicht dadurch zum Wegerecht, dass nachträglich ein Weg über das dienende Grundstück angelegt werde, über den dann die Durchlieferung des Holzes erfolgen solle.

Der Revisionsrekurs sei zuzulassen, weil Rechtsprechung zu § 33 Abs 2 WWSGG und zu den entsprechenden landesrechtlichen Bestimmungen fehle. Zudem stehe die Unzulässigkeit des Rechtswegs in einem gewissen Widerspruch zum Grundsatz, dass über den Bestand von Dienstbarkeiten stets die Gerichte zu entscheiden hätten.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Revisionsrekurs der Kläger ist zulässig, aber nicht berechtigt.

1. Nach § 47 Abs 2 sbg EFRG (§ 33 Abs 2 WWSGG) entscheiden die Agrarbehörden

„auch außerhalb eines Verfahrens zur Ergänzungsregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind“.

Diese Regelung geht in Salzburg auf § 2 des Gesetzes LGBl 1919/57 zurück und wurde für den Bund erstmals in § 33 Abs 2 der - später mit dem WWSGG wiederverlautbarten - VO BGBl 1933/307 angeordnet. Mit ihr wird die Zuständigkeit zur Entscheidung über den Bestand solcher „Nutzungsrechte“ umfassend vor die Agrarbehörden verwiesen; der Rechtsweg ist daher unzulässig (8 Ob 600/92 = RZ 1994/31; ebenso zum entsprechenden § 38 Abs 3 Tiroler Wald- und Weideservitutengesetz 8 Ob 555/88 = SZ 61/154 und 5 Ob 506/91 = EvBl 1991/111). Dies verstößt nicht gegen Art 6 EMRK, weil die Agrarbehörden Tribunale im Sinn dieser Bestimmung sind (5 Ob 506/91 = EvBl 1991/111 mwN).

In der umfassenden Verweisung vor die Agrarbehörden liegt ein entscheidender Unterschied zur Rechtslage im Wasserrecht, auf die sich die Kläger in der Revision stützen. Dort ist unstrittig, dass über den Bestand und den Umfang einer Dienstbarkeit der Wasserleitung oder des Wasserbezugs die ordentlichen Gerichte entscheiden (RIS-Justiz RS0046081). Das Wasserrechtsgesetz enthält aber gerade keine § 47 Abs 2 sbg EFRG (§ 33 Abs 2 WWSGG) entsprechende Regelung. Daher kommt es für die gerichtliche Zuständigkeit darauf an, ob der Kläger seinen Anspruch auf einen Privatrechtstitel stützt oder nicht (1 Ob 2/77 = SZ 50/65; 1 Ob 13/93 = SZ 66/98; RIS-Justiz RS0045488; vgl auch RS0045845, RS0045996). Anders ist die Rechtslage bei Nutzungsrechten im Sinne der agrarechtlichen Bestimmungen: Streitigkeiten über ihren Bestand sind aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung vor die Agrarbehörden verwiesen. Der Rechtsweg ist daher unabhängig davon unzulässig, ob solche Rechte aus dogmatischer Sicht zivil- oder öffentlichrechtlichen Charakter haben (vgl dazu Lang, Tiroler Agrarrecht II [1991] 34 ff): Wann immer sich der Kläger auf ein Recht stützt, das in der Sache ein „Nutzungsrecht“ iSd sbg EFRG ist, gehört die Rechtssache vor die Agrarbehörden.

2. Der für die Zulässigkeit des Rechtswegs entscheidende Begriff des „Nutzungsrechts“ wird in § 1 Abs 1 sbg EFRG (§ 1 Abs 1 WWSGG) definiert. Nutzungsrechte sind danach

„die im § 1 Z 1, 2 und 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar:

1. alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde;

2.die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden;

3. alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte“.

Entgegen der von den Klägern vertretenen Auffassung erfasst diese Bestimmung auch solche Rechte, die vor Inkrafttreten des Kaiserlichen Patents RGBl 1853/130 (Servitutenpatent) - und damit notwendigerweise privatrechtlich - begründet wurden. Denn dieses Patent bezog sich der Natur der Sache nach auf die Regulierung bereits bestehender Rechte. Damit die späteren Regelungen, insbesondere das WWSGG und die landesrechtlichen Ausführungsgesetze, auch nach Inkrafttreten dieses Patents begründete Rechte erfassen konnten, musste die Definition des Begriffs „Nutzungsrecht“ in diesem Sinn ergänzt werden („einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art“). Eine Grundlage für die Auffassung der Kläger, § 1 Abs 1 und damit auch § 47 Abs 2 sbg EFRG bezögen sich nur auf nach dem Inkrafttreten des Servitutenpatents begründete Rechte, ist daher nicht erkennbar.

3. Die Beklagte hat sich in erster Instanz auf § 1 Abs 1 Z 3 sbg EFRG berufen. Die Kläger hielten dem nur entgegen, dass diese Bestimmung privatrechtlich begründete Dienstbarkeiten und insbesondere Wegerechte nicht erfasse. Erst im Rekurs behaupteten sie, dass das dienende Grundstück eine baum- und strauchlose Alpe sei. Das Rekursgericht hat darin eine unzulässige Neuerung gesehen.

Diese Auffassung ist nicht zu beanstanden. Das Vorbringen der Beklagten, das strittige Recht falle unter § 1 Abs 1 Z 3 sbg EFRG, enthielt die - offenbar als selbstverständlich vorausgesetzte - Tatsachenbehauptung, dass es sich beim (angeblich) dienenden Grundstück um Wald oder einen der Waldkultur gewidmeten Boden handle. Die Kläger hätten diese Behauptung leicht widerlegen können. Dennoch haben sie die Anwendbarkeit von § 1 Abs 1 Z 3 sbg EFRG nur mit der Begründung bestritten, dass es sich beim strittigen Recht um ein von dieser Bestimmung nicht erfasstes Wegerecht handle. Daraus war ein konkludentes Zugeständnis der impliziten Tatsachenbehauptung zum Charakter des (angeblich) dienenden Grundstücks abzuleiten (RIS-Justiz RS0039927). Die gegenteiligen Behauptungen in den Rechtsmittelschriften sind daher unzulässige Neuerungen.

4. Damit ist entscheidend, ob die Kläger mit dem von ihnen behaupteten Recht auf Durchlieferung von Forstprodukten und auf Errichtung der dafür erforderlichen Anlagen eine „Feldservitut“ geltend machen, die kein „Wegerecht“ ist. Trifft das zu, ist der Rechtsweg unzulässig.

4.1. Maßgebend für die Beurteilung dieser Frage ist - wie auch sonst bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtswegs (RIS-Justiz RS0045584, RS0045718, RS0005896, RS0045539) - der Inhalt der Klage (Klagebegehren und Klagebehauptungen), und zwar unabhängig von der rechtlichen Beurteilung durch die klagende Partei (1 Ob 33/99f = SZ 72/130). Die inhaltliche Berechtigung dieses Anspruchs ist unerheblich; darüber ist erst in der Sachentscheidung abzusprechen (RIS-Justiz RS0045491). Abzugrenzen ist dieser Fall von einer Konstellation, in deren der Beklagte ein Nutzungsrecht gegen eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB einwendet. Hier ergibt sich die Zulässigkeit des Rechtswegs aus dem zivilrechtlichen Charakter des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs; die Rechtsnatur der Einwendung ist unerheblich (RIS-Justiz RS0012079, RS0045584).

4.2. Der Oberste Gerichtshof hat in der ausführlich begründeten Entscheidung 4 Ob 528/78 (= SZ 51/77) dargelegt, dass Holzbringungsrechte durch fremde Wälder im Regelfall zwar Feldservituten, aber keine Wegerechte sind und daher unter den Begriff der Nutzungsrechte im Sinn der agrarrechtlichen Bestimmungen fallen. Denn das Recht der Holzbringung ist im Allgemeinen nicht auf bestimmte Wege oder Trassen beschränkt, sondern muss je nach Art des Geländes und des konkreten Bedarfs von Fall zu Fall neu festgelegt werden. Die Bringung ist ihrem Wesen nach, je nach der Art des Geländes, häufig nicht kontrollierbar und muss, um den am dienenden Grundstück auftretenden Schaden in Grenzen zu halten, von Fall zu Fall neu festgelegt werden. Sie dient daher einer möglichst optimalen forstwirtschaftlichen Nutzung eines Waldgrundstücks und nicht, wie es für einen Weg charakteristisch ist, der Verbindung zweier Orte für den Verkehr von Menschen und Sachen.

Diese Auffassung hat wegen des engen Zusammenhangs zwischen Bringungsrechten und Einforstungsrechten ieS, also Rechten auf den Ertrag fremden Grundes (§ 1 Abs 1 Z 1 und 2 sbg EFRG), in der Literatur Zustimmung gefunden (Lang, Tiroler Agrarrecht II [1991] 45 ff). Die spätere Entscheidung 6 Ob 645/87 (= SZ 60/205) steht ihr nicht entgegen, weil dort nicht ein (unbestimmtes) Bringungsrecht, sondern die Benutzung eines bestimmten Weges für Zwecke des Holztransports strittig war.

4.3. Beide Entscheidungen sind zwar nicht zur Zulässigkeit des Rechtswegs, sondern zum Ersitzungsverbot nach § 43 Servitutenpatent bzw zu dessen Nachfolgebestimmungen in § 2 Abs 1 WWSGG und den landesrechtlichen Ausführungsgesetzen ergangen. Strittig war jedoch immer die auch hier entscheidende Frage, ob ein diesen Gesetzen nicht unterliegendes Wegerecht vorlag.

Die Ausnahme für Wegerechte wurde erst in der VO BGBl 1933/307, die das Servitutenpatent ablöste und später als WWSGG wiederverlautbart wurde, ausdrücklich angeordnet. In der Rechtsprechung ist sie jedoch seit der Entscheidung 3 Ob 996/36 (= SZ 18/218) auch für die frühere Rechtslage anerkannt (RIS-Justiz RS0038437). Den Grund dafür hat der Oberste Gerichtshof insbesondere in 1 Ob 301/48 prägnant dargelegt: Das Ersitzungsverbot soll verhindern, dass Rechte an Waldparzellen entstehen, die einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung entgegenstehen. Diese Gefahr besteht nicht oder doch nur in deutlich geringerem Umfang, wenn nur das Mitbenutzungsrecht an einem bestehenden Weg strittig ist, da dadurch die forstmäßige Verwertung des (übrigen) Waldes nicht weiter berührt wird.

Es ist offenkundig, dass Holzbringungsrechte, die nicht auf bestimmte Trassen beschränkt sind, die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der damit belasteten Liegenschaft in hohem Maße erschweren und damit auch einer Regulierung nach den agrarrechtlichen Vorschriften bedürfen. Aus diesem Grund ist daran festzuhalten, dass solche Rechte nur dann Wegerechte im Sinn der Ausnahme zu § 1 Abs 1 Z 3 WWSGG (§ 1 Abs 1 Z 3 sbg EFRG) sind, wenn sie sich auf bestimmte Trassen beziehen. Räumlich nicht näher bestimmte Bringungsrechte sind demgegenüber Nutzungsrechte im Sinn dieser Gesetze. Das gilt auch dann, wenn diese Rechte die räumlich ebenfalls nicht weiter beschränkte Befugnis enthalten, Anlagen für den Holztransport zu errichten. Denn diese Befugnis beeinträchtigt die Nutzung des Waldes faktisch sogar noch stärker als das gelegentliche Durchziehen von Holz abseits gebahnter Wege.

4.4. Im vorliegenden Verfahren behaupten die Kläger ein räumlich nicht weiter beschränktes Recht auf Durchlieferung von Forstprodukten und auf Errichtung der dafür nötigen Anlagen (Wege). Damit machen sie aus den oben angeführten Gründen kein Wegerecht im Sinn der Ausnahme zu § 1 Abs 1 Z 3 sbg EFRG geltend. Vielmehr behaupten sie ein Nutzungsrecht im Sinn dieses Gesetzes, über dessen Bestand nach § 47 Abs 2 sbg EFRG unabhängig von einer bereits erfolgten Regulierung ausschließlich die Agrarbehörden zu entscheiden haben. Der Rechtsweg ist daher unzulässig. Dass Anlass für den Rechtsstreit anscheinend eine gegen einen bestimmten Weg gerichtete Klage der Beklagten war, ist unerheblich; entscheidend ist der Inhalt des Begehrens.

5. Aus diesen Gründen muss der Revisionsrekurs der Kläger scheitern. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

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