OGH 6Ob140/73 (RS0045539)

OGH6Ob140/7328.9.2022

Rechtssatz

Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden (§ 3 des stmk JagdG). Gemäß § 30 Abs 1 stmk JagdG ist auch eine freihändige Verpachtung zulässig. Damit kann auch die privatrechtliche Natur des auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderates über die Ausübung der Jagd abgeschlossenen Jagdpachtvertrages nicht zweifelhaft sein (§ 1 JN). Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist.

Normen

JN §1 BIa
JN §1 CVIIc
Krnt JagdG 2000 §1
stmk JagdG §3
stmk JagdG §30
VerG 2002 §8

6 Ob 140/73OGH25.10.1973

Veröff: MietSlg 25501

5 Ob 538/85OGH15.04.1986

Auch; Beisatz: Wildschaden - Ersatzansprüche sind privatrechtlicher Natur. (T1)

1 Ob 44/92OGH29.01.1993

nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. (T2) <br/>Veröff: SZ 66/12 = EvBl 1993/194 S 812

1 Ob 143/97dOGH15.07.1997

nur T2

7 Ob 35/03bOGH19.03.2003

Vgl; nur: Für die Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich - rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens entscheidend, es muss aber auch die Natur des geltend gemachten Anspruches, wie sie sich aus dem Klagssachverhalt ergibt, berücksichtigt werden. Das Jagdrecht ist ein Privatrecht; es ist mit dem Grundeigentum untrennbar verbunden. Für Streitigkeiten aus einer Jagdpachtung sind daher die Gerichte zur Entscheidung berufen, wenn nicht durch ausdrückliche Vorschriften die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde angeordnet ist. (T3)

7 Ob 110/08iOGH05.11.2008

Vgl; Beisatz: Sowohl bei der Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtswegs als auch für die Beantwortung der Frage, ob der Streitgegenstand nach privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten zu beurteilen ist, ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend. Es kommt auf die Natur und das Wesen des geltend gemachten Anspruchs an, wofür wiederum der geltend gemachte Rechtsgrund von ausschlaggebender Bedeutung ist. Ohne Einfluss ist es, was der Beklagte einwendet oder ob der behauptete Anspruch begründet ist. (T4)<br/>Veröff: SZ 2008/163

4 Ob 8/09vOGH24.02.2009

Auch; Beis ähnlich wie T4

4 Ob 73/09bOGH14.07.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier: Zulässigkeit des Rechtswegs nach § 8 VerG 2002. (T5)

7 Ob 119/09iOGH30.09.2009

Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/131

4 Ob 102/10vOGH13.07.2010

Vgl auch; Beisatz: Hier: § 47 Abs 2 sbg EinforstungsrechteG. (T6)<br/>Veröff: SZ 2010/83

3 Ob 23/11wOGH13.04.2011

Auch; nur T2

8 ObA 84/11bOGH20.12.2011

nur T2

8 Ob 58/11dOGH20.01.2012

Auch

5 Ob 127/12fOGH20.11.2012

Auch; nur T2

1 Ob 243/12kOGH07.03.2013

Vgl

1 Ob 221/14bOGH03.03.2015

Vgl; Beisatz: Hier: Zum Tir FischereiG 2002. (T7)<br/>Veröff: SZ 2015/15<br/>

1 Ob 257/15yOGH28.01.2016

nur ähnlich T2; Beisatz: Hier: Der Kläger leitet die behauptete Unterlassungsverpflichtung aus einem Eingriff in das ihm behördlich bewilligte Wasserbenutzungsrecht ab. (T8)

3 Ob 199/21tOGH23.02.2022

Vgl; Beisatz: Hier: „Flyer“ als ein dem Landeshauptmann zuzurechnendes Handeln im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung (Gesundheitswesen) und damit hoheitliches Handeln. (T9)

7 Ob 93/22kOGH28.09.2022

Vgl; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Feststellung des Nichtbestehens eines Versicherungsverhältnisses, das auf der Entscheidung einer ausländischen Verwaltungsbehörde beruht. (T10)

Dokumentnummer

JJR_19731025_OGH0002_0060OB00140_7300000_001

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