OGH 4Ob528/78

OGH4Ob528/786.6.1978

SZ 51/77

Normen

ABGB §477
ABGB §492
Servitutenpatent. RGBl. 130/1853 §130
Tiroler Wald und Weideservitutengesetz, LGBl. 21/1952 §2
ABGB §477
ABGB §492
Servitutenpatent. RGBl. 130/1853 §130
Tiroler Wald und Weideservitutengesetz, LGBl. 21/1952 §2

 

Spruch:

Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund und Boden ist zwar eine Felddienstbarkeit im Sinne des § 477 ABGB, gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiten nach § 477 Z. 1, §§ 492 ff. ABGB; sie unterliegt daher dem Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatents RGBl 1853/130 und des § 2 Abs. 1 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes, LGBl. 21/1952

OGH 6. Juni 1978, 4 Ob 528/78 (LG Innsbruck 3 R 80/78; BG Lienz C 256/77 )

Text

Der Kläger begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen, den Holzdurchtrieb durch die Parzelle 819/223 der Liegenschaft EZ X ohne forstbehördliche Bewilligung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG 1975 zu unterlassen. Zur Begründung bringt der Kläger vor, er sei Eigentümer der vorgenannten Liegenschaft, zu der die Waldparzelle 819/223 gehört. Der Beklagte sei Eigentümer eines Waldgrundstückes, das sich oberhalb dieser Waldparzelle des Klägers befinde. Der Beklagte habe schon im Sommer 1975 nach einer Holzschlägerung einen Teil seines Holzes, ohne den Kläger zu fragen, über dessen Waldparzelle abgetrieben. Im Jahr 1976 habe er dies wiederholt und habe hiebei Schäden an den vom Kläger vorgenommenen Aufforstungen verursacht. Der Beklagte lehne es ab, mit dem Kläger die Frage der Berechtigung zu seinem Verhalten auch nur zu erörtern. Er habe die Holzbringung über das Grundstück des Klägers ohne dessen Einwilligung durchgeführt und ohne einen Antrag im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG an die zuständige Behörde gestellt zu haben. Da diese einen Genehmigungsbescheid nicht erlassen habe, sei die Holzbringung rechtswidrig durchgeführt worden.

Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Er gab zu, im Jahr 1976 über eine durch die genannte Waldparzelle des Klägers führende Riese Holz abgetrieben zu haben. Diese Holzriese sei vom Beklagten und von dessen Rechtsvorgängern seit unvordenklichen Zeiten für diesen Zweck verwendet worden. Der Beklagte sei daher dazu berechtigt gewesen, ohne hiefür die - im übrigen gar nicht übliche - Erlaubnis des Klägers einholen zu müssen. Nach der von der Forstbehörde ausgefertigten Anweisungsschrift hätte er zwar vor der Abtreibung des Holzes über den Grund des Klägers dessen Zustimmung einholen müssen, doch habe er dies im Hinblick auf die seit altersher erfolgte Verwendung der Holzriese unterlassen. Eine andere Bringungsart sei gar nicht möglich.

Nach rechtskräftiger Entscheidung über die Zulässigkeit des Rechtsweges (4 Ob 520/77) gab das Erstgericht dem Klagebegehren s traf folgende wesentliche Feststellungen:

Der Kläger ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 27. Mai 1973 Eigentümer der Liegenschaft EZ X, zu der u. a. die Grundparzelle 819/223 Wald gehört. Seine Rechtsvorgänger waren Johann F, geboren 1892 (Eigentümer auf Grund der Einantwortungsurkunde vom 6. August 1926 und des Übergabsvertrages vom 25. April 1940) sowie Anna und Johann F, letzterer geboren 1861 (Eigentümer auf Grund von Kauf- und Überlassungsverträgen aus den Jahren 1891 und 1892). Der Beklagte ist auf Grund des Übergabsvertrages vom 22. August 1940 bücherlicher Eigentümer der Liegenschaft EZ Y, zu der u. a. die Grundparzelle 819/222 Wald gehört. Er hat diese Liegenschaft mit Übergabsvertrag vom 19. Juli 1977, somit nach Klagseinbringung, dem Thomas F jun. außerbücherlich überlassen. Rechtsvorgänger des Beklagten waren Maria F (Einantwortungsurkunde vom 31. März 1926) und Anton F (Einantwortungsurkunde vom 30. Juni 1875 und Absonderungsvertrag vom 4. November 1886).

Die im östlichen Bereich von einem Güterweg begrenzte, dem Kläger gehörige Grundparzelle 819/223 Wald steigt in westlicher Richtung steil an und grenzt im Westen an die dem Beklagten gehörige Grundparzelle 819/222 Wald. Im nördlichen Bereich der Waldparzelle des Klägers führt eine flache Riese vom Güterweg ansteigend zur Grundparzelle des Beklagten. Etwa 10 m westlich des Güterweges gabelt sie sich in einen nördlichen und einen südlichen Teil. Die Riese ist im Bereich der Waldparzelle des Klägers, abgesehen von der Stelle, wo sie in die Waldparzelle des Beklagten führt, im wesentlichen niveaugleich mit den dann anschließenden Waldflächen ausgebildet. Sie ist nur infolge der derzeit unterschiedlichen Bodenbeschaffenheit - Kahlstellen und unterschiedlicher Kulturbestand als Folge der im Jahr 1976 durchgeführten Bringung - erkennbar. Im Bereich der Waldparzelle des Beklagten ist hingegen der Waldboden im Bereich der Riese ausgehöhlt. Für eine Holzbringung von der Waldparzelle des Beklagten zum Güterweg bietet sich wirtschaftlich nur ein Transport über die Waldparzelle des Klägers an. Für diesen Zweck wurden im Laufe der Jahrzehnte verschiedene Trassen benützt, doch ist derzeit nur noch die vorerwähnte Trasse in der Natur erkennbar.

Der Beklagte und Thomas F jun. haben, wenn sie eine Holzbringung über die Waldparzelle des Klägers durchführten, die Einwilligung des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgänger nicht eingeholt. Ob vor dem Jahr 1900 um eine solche Erlaubnis ersucht wurde, läßt sich nicht mehr feststellen. Zwischen 1925 und 1965 fanden etwa alle 3 bis 4 Jahre Bringungen von Brennholz bis zu je 3 fm unbeanstandet statt. Hiefür wurde teils die beschriebene Riese verwendet, teils wurde das Holz südlich davon je nach dem Standort durchgetrieben. Etwa im Jahr 1965 wurden erstmals Jungpflanzen in größerem Ausmaß durch die Bringung beschädigt. Der Schaden wurde von der Forstbehörde ermittelt und vom Beklagten ersetzt. Zu Beginn der siebziger Jahre wurden etwa 30 fm über die Riese gebracht. Am 16. Juni 1976 wurden dem Beklagten von der Forstbehörde 17 fm Holz angewiesen und infolge der bereits bekannten Differenzen der Streitteile eine für eine solch geringe Menge an sich nicht übliche Anweisungsschrift ausgestellt. Dem Beklagten wurde darin aufgetragen, vor der Bringung den Gemeindewaldaufseher zu verständigen und die Zustimmung des Gründeigentümers für eine notwendige Bringung über fremden Grund einzuholen. Thomas F jun. hat diese Bedingung ohne Vorbehalt unterfertigt, hat aber von vornherein nicht daran gedacht, eine Zustimmung des Beklagten einzuholen. Der Beklagte und sein Sohn vertreten nämlich die bei der Forsttagsatzung allerdings nicht zum Ausdruck gebrachte Auffassung, es bestehe ein jahrhundertealtes Bringungsrecht. Thomas F jun. hat im Jahr 1976 unter Beiziehung des Gemeindewaldaufsehers Holz über die beschriebene Riese gebracht. Eine andere Bringungsmöglichkeit besteht waldwirtschaftlich nicht.

In rechtlicher Hinsicht ging das Erstgericht davon aus, daß gemäß § 2 Abs. 1 des Tiroler Wald- und Weideservitutengesetzes Nutzungsrechte auf Wald oder der Waldkultur gewidmetem Boden mit Ausnahme des Wegerechtes nicht ersessen werden können. Nur eine am 14. Juli 1953, dem Tag der Kundmachung des Servitutenregulierungspatentes, bereits vollendete Ersitzung werde durch das vorgenannte Landesgesetz nicht berührt. Da eine zu dem genannten Zeitpunkt vollendete Ersitzung nicht feststehe, die Voraussetzungen für eine Ersitzung während der letzten dreißig Jahre aber vorlägen, sei die Frage prozeßentscheidend, ob die vom Beklagten in Anspruch genommene Dienstbarkeit der Holzbringung eine Wegeservitut sei. Ein Wegerecht setze zwar einen gebahnten Weg nicht voraus, doch beschränke es sich auf das Recht des Fußsteiges,des Viehtriebes oder des Fahrweges auf fremdem Grund und Boden. Die Holzbringung erfolge jedoch hier durch händisches Ziehen, Schieben und Gleitenlassen von Holzstämmen über nicht immer genau kenntliche, unterschiedliche Trassen, so daß sie dem Wegerecht nicht unterstellt werden könne.

Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im klagsabweisenden Sinn ab und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes 2000 S übersteige. Es übernahm die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Erstgerichtes, vertrat jedoch die Rechtsauffassung, das Recht des Holzstreifens sei ein Wegerecht, weil das Recht des Fahrweges auch das Recht einschließe, Lasten zu schleifen und weil die Begriffe Wegerecht und Bringungsrecht vom Gesetzgeber mehrfach gleichbedeutend verwendet worden seien. Gleich einem Wegerecht werde daher das Holzbringungsrecht von den vom Erstgericht erwähnten gesetzlichen Ersitzungsverboten nicht erfaßt. Es bestehe somit zugunsten der Waldparzelle des Beklagten ein während der letzten 30 Jahre ersessenes Holzbringungsrecht, so daß dem Unterlassungsbegehren die Grundlage fehle.

Infolge Revision des Klägers stellte der Oberste Gerichtshof das Urteil des Erstgerichtes wieder her.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

Wie die Untergerichte richtig erkannt haben und wie von den Parteien gar nicht in Zweifel gezogen wird, ist nur die Beantwortung der Frage prozeßentscheidend, ob das vom Beklagten unter dem Titel einer Ersitzung in Anspruch genommene Holzbringungsrecht ein Wegerecht im Sinne des § 477 Z. 1 ABGB ist, denn nur wenn es als Wegerecht anzusehen ist, bleibt es vom Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatentes, RGBl. 130/1853, sowie des § 2 Abs. 1 des Tiroler Wald- und Weidenservitutengesetzes, LGBl. 21/1952, ausgenommen. Da die Ersitzungsvoraussetzungen für die letzten dreißig Jahre an sich vorliegen und eine Ersitzung im Zeitpunkt der Kundmachung des Servitutenregulierungspatentes (14. Juli 1853) nach den Feststellungen nicht vollendet war, wäre in einem solchen Fall das Unterlassungsbegehren mit Rücksicht auf die ersessene Dienstbarkeit nicht berechtigt (vgl. zur Frage der Ausnahme von Wegerechten vom Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatentes insbesondere Klang[2] II, 560; Gschnitzer, Sachenrecht, 153; Ehrenzweig[2] I/2, 345 f.; SZ 45/39; RZ 1962, 251; JBl. 1956, 98; SZ 18/218, letztere mit sehr ausführlicher Begründung).

Der Auffassung des Berufungsgerichtes, das Holzbringungsrecht sei ein Wegerecht, kann jedoch nicht zugestimmt werden. Zu den Wegerechten gehört, wie sich aus der nur eine demonstrative Aufzählung enthaltenden (argumentum: "Die vorzüglichen Feldservituten sind ...") Bestimmung des § 477 ABGB ergibt, das Recht des Fußsteiges, des Viehtriebes und des Fahrweges. Es beinhaltet daher das Recht, fremde Grundstücke zu Fuß oder mit Fahrzeugen zu überqueren oder Vieh darüberzutreiben (vgl. Koziol - Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts[4] II, 131). Das Recht des Fußsteiges schließt das Recht ein, auf diesem Steig zu gehen und sich von Menschen tragen oder andere Menschen zu sich kommen zu lassen, jedoch mangels Vereinbarung nicht auch das Recht zu reiten oder sich durch Tiere tragen zu lassen; mit dem Viehtrieb ist das Recht verbunden, einen Schiebekarren zu gebrauchen, jedoch nicht das Recht, schwere Lasten über den dienstbaren Grund zu schleifen; das Recht des Fahrweges umfaßt das Recht, mit einem oder mehreren Zügen zu fahren oder schwere Lasten auf dem Weg zu schleifen (SZ 41/49), jedoch nicht das Recht, freigelassenes Vieh darüberzutreiben (§§ 492 f. ABGB). Wenn auch das Wegerecht einen gebahnten, also einen infolge seiner Anlegung oder wenigstens seiner ständigen Benützung als solchen erkennbaren Weg nicht voraussetzt (Ehrenzweig[2] I/2, 316), so daß also etwa ein Wald oder eine Wiese in Ausübung des Fußsteigrechtes im Rahmen der darüber getroffenen Vereinbarung oder des ersessenen Rechtes auch ohne einen solchen erkennbaren Weg unter Beachtung einer etwa vorhandenen Kultur und deren Nutzung durchquert werden darf, wird doch in den meisten Fällen ein gebahnter Weg vorliegen. Hingegen ist die Holzbringung durch Abtrieb des Holzes über fremden Grund ihrem Wesen nach auf einen solchen Weg nicht beschränkt. Sie ist auch dann zulässig, wenn damit ein Schaden am dienenden Gut verbunden ist, sofern sie nur auf die mindestschädliche Weise vorgenommen wird (§ 66 Abs. 1 ForstG). Eine solche Bringung erfolgt im vorliegenden Fall durch Ziehen, Schieben und Gleitenlassen von Holzstämmen über die Waldparzelle des Klägers, wobei sich die Trassen dieser Bringung nicht nach einer in der Natur bereits vorgegebenen Bahn, sondern vornehmlich nach dem Ort der Schlägerung richten und daher wiederholt wechseln. Diese Beförderungsart ist nicht an einen Weg im oben dargelegten Sinn als räumlich begrenzter (vgl. Ehrenzweig a. a. O.), dem grundsätzlich regelmäßigen Verkehr dienenden Teil einer Grundfläche gebunden, sondern wird durch standortliche sowie forstwirtschaftliche Notwendigkeit oder doch Zweckmäßigkeit bestimmt und bleibt auf die gelegentliche Bringung von Holz beschränkt, das auf eine andere Weise aus dem Wald wirtschaftlich nicht weggebracht werden kann. Ihrem Wesen nach ist die Bringung, je nach der Art des Geländes, häufig nicht kontrollierbar und muß, um den hiebei an dem dienenden Grundstück auftretenden Schaden in Grenzen zu halten, von Fall zu Fall neu festgelegt werden. Sie dient daher einer möglichst optimalen forstwirtschaftlichen Nutzung eines Waldgrundstückes und nicht, wie es für einen Weg charakteristisch ist, der Verbindung zweier Orte für den Verkehr von Menschen und Sachen. Eine Servitut der Holzbringung im Wege des Durchtriebes von Holz über fremden Grund ist zwar eine Feldservitut im Sinne des § 477 ABGB, gehört aber nicht zu den Wegedienstbarkeiter, zumal deren in §§ 492 f. ABGB vorgenommene inhaltliche Bestimmung einer ausdehnenden Auslegung Grenzen setzt (vgl. dazu SZ 10/14 sowie Ehrenzweig a. a. O., 318, der die Bringung von Walderzeugnissen, insbesondere eine Holzriesendienstbarkeit, von den Wegerechten getrennt behandelt). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes vermag der Umstand, daß in den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Gesetzesstellen der Begriff der Bringung auch die Beförderung auf Wegen umfaßt, an dem hier gewonnen Ergebnis nichts zu ändern, weil in jenen Fällen ein für das betreffende Gesetz geschaffener allgemeiner Begriffsinhalt einer Bringung von Bedeutung ist, wogegen im vorliegenden Fall über eine ganz spezifische Bringungsart, nämlich den Durchtrieb von Holz über fremden Grund, zu entscheiden ist.

Zu prüfen ist aber noch, ob nicht etwa die für die Ausnahme der Wegerechte vom Ersitzungsverbot des § 43 des Servitutenpatentes maßgebenden Gründe der Sicherung der Wegeverbindungen für die ländliche Bevölkerung (vgl. dazu ausführlich SZ 18/218) auch für Holzbringungsrechte zum Tragen kommen, so daß diese zwar nicht als Wegerechte, aber im Weg der Analogie ebenso wie diese zu behandeln und daher vom Ersitzungsverbot auszunehmen wären.

Eine derartige Wertungsübereinstimmung liegt jedoch nicht vor. Während zur Zeit der Kundmachung des Servitutenpatentes ein. Notwegerecht nicht bestand (vgl. SZ 18/218), so daß die Wegeberechtigten auf ihre ersessenen Rechte vielfach angewiesen waren, sah schon in diesem Zeitpunkt das Forstgesetz vom 3. Dezember 1852, RGBl. 250, in seinem § 24 eine im Verwaltungsweg näher zu regelnde Holzbringung über fremden Grund vor, das somit dem einzelnen einen öffentlich-rechtlichen Anspruch gewährte. Eine Gleichbehandlung von Holzbringungen mit Wegerechten ist daher in Ansehung der Ausnahme vom Ersitzungsverbot des § 43 Servitutenpatent nicht gerechtfertigt.

Der vom Beklagten in Anspruch genommenen Dienstbarkeit der Holzbringung fehlt somit die Rechtsgrundlage, weil sie aus den dargelegten Gründen unter das Ersitzungsverbot der beiden oben erwähnten gesetzlichen Bestimmungen fällt und eine im Jahre 1853 vollendete Ersitzung nicht vorliegt. Der Beklagte ist daher zu der gegenständlichen Holzbringung nur bei Vorliegen einer forstbehördlichen Bewilligung im Sinne des § 66 Abs. 4 ForstG berechtigt. Das auf diese Einschränkung Bedacht nehmende Unterlassungsbegehren besteht, wie das Erstgericht richtig erkannt hat, sohin zu Recht, so daß das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung erster Instanz abzuändern war.

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