OGH 9ObA85/01t

OGH9ObA85/01t11.4.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Werner Dietschy und Ferdinand Rodinger als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erich R*****, Orthopädietechniker und Bandagist, ***** vertreten durch Klein, Wuntschek & Partner, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei Dr. Heimo Hofstätter, Rechtsanwalt, Marburger Kai 47, 8010 Graz, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der Johann R***** GmbH & Co KG, 25 S ***** des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, wegen Feststellung einer Konkursforderung (Streitwert S 592.166,15), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17. Oktober 2000, GZ 8 Ra 141/00t-27, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 11. April 2000, GZ 34 Cga 65/98m-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.623,86 (darin S 3.603,98 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die Entlassung des Klägers berechtigt war, zutreffend bejaht. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Der Kläger hat erstmals in seiner Berufungsschrift die Mitbediensteteneigenschaft (§ 27 Z 6 AngG) des von ihm tätlich angegriffenen Klaus Jürgen K***** bestritten. Die beklagte Partei hat im Verfahren erster Instanz ausdrücklich (AS 17) eingewendet, dass der Kläger einen Mitarbeiter, nämlich Klaus Jürgen K*****, tätlich angegriffen habe, welcher Filmaufnahmen zu Beweissicherungszwecken betreffend die konkurrenzierende Tätigkeit von anderen Mitarbeitern habe machen wollen. Darauf replizierte der Kläger konkret lediglich, dass er Jürgen K***** zu keiner Zeit tätlich angegriffen habe, ohne aber dessen Mitarbeitereigenschaft auch nur andeutungsweise in Frage zu stellen (AS 29). Derart unsubstantiiertes Bestreiten ist aber als Prozessgeständnis im Sinne des § 267 ZPO anzusehen, weil die von der beklagten Partei aufgestellte Behauptung leicht widerlegbar gewesen wäre (RIS-Justiz RS0039927). Damit bedurfte es auch nicht der - von der klagenden Partei erst im Rechtsmittelverfahren vermissten - weiteren Feststellungen.

Dazu kommt aber noch, dass seitens der klagenden Partei im Verfahren erster Instanz nie in Zweifel gezogen wurde, dass Jürgen K***** im Auftrag der Dienstgeberin tätig geworden und - auch für den Kläger erkennbar - ganz offensichtlich damit beauftragt war, mögliche Verstöße gegen das Konkurrenzverbot des § 7 AngG zu recherchieren. Damit waren aber die Tätlichkeiten des Klägers keineswegs nur privater Natur, sondern es musste ihm bewusst sein, dass diese Auswirkungen auch auf das Arbeitsverhältnis haben müssten. Da das Vorgehen des Klägers auch objektiv als Handlung zu beurteilen ist, welche einen Angestellten des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen lässt, ist - unabhängig von der Mitbediensteteneigenschaft des angegriffenen Jürgen K***** - auch der Entlassungsgrund des § 27 Z 1 letzter Fall AngG erfüllt, welcher als vom Vorbringen der beklagten Partei umfasst anzusehen ist.

Selbst dann, wenn man dem Kläger zugestehen wollte, dass er sich durch das Anfertigen von Fotos in seiner Privatsphäre verletzt erachtete, kann sein Verhalten ( - derart heftiges Reißen am Pullover des Angegriffenen, dass dieser zu Sturze kam - ) nicht mehr als angemessen beurteilt werden. Soweit sich der Kläger auch auf den Schuldausschließungsgrund der berechtigten Entrüstung beruft, ist ihm entgegenzuhalten, dass er in keiner so verfänglichen Situation betreten wurde, dass er in eine allgemein verständliche Gemütsaufregung hätte kommen können.

Der Einwand, die Entlassung sei verfristet, wurde erstmals in der Berufung erhoben und ist somit als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO begründet.

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