OGH 4Ob2088/96d

OGH4Ob2088/96d30.4.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Graf und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dipl.-Ing.Walter K*****, vertreten durch Dr.Herbert Duma, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Gemeinde S*****, vertreten durch Dr.Friedrich Harrer und Dr.Iris Harrer-Hötzinger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 2,683.955,64 sA und Feststellung (Streitwert S 300.000) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 18.März 1996, GZ 2 R 198/95-44, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Da das Berufungsgericht den von der Beklagten gerügten Mangel, daß kein zweiter Sachverständiger beigezogen worden sei, - noch dazu mit ausführlichster Begründung - verneint hat, kann dieser Mangel nach stRsp in der Revision nicht mehr gerügt werden (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 3 zu § 503 ZPO mit Nachweisen aus der Rsp).

2. Auf die Frage, ob die Reparaturabsicht der Kläger schon deshalb anzunehmen gewesen wäre, weil die Beklagte die entsprechende Prozeßbehauptung niemals substantiiert bestritten hat (SZ 47/3; SZ 55/116 ua), braucht nicht eingegangen zu werden, weil das Berufungsgericht im Bewußtsein der prozessualen Problematik die ergänzende Feststellung getroffen hat, daß die Kläger tatsächlich beabsichtigen, ihr Haus im Sinne ihres Vorbringens zu sanieren (S. 655).

3. Daß den Klägern nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur die Schadensbehebungskosten und der merkantile Minderwert nach den Wertverhältnissen zur Zeit des Tunnelbaus (Mitte 1990) zustünde, trifft nicht zu. Zutreffend verweist das Berufungsgericht darauf, daß der Schadenseintritt nicht schon 1990 abgeschlossen war, sondern noch weitere Setzungen eingetreten und zu erwarten sind (S. 571). Ganz abgesehen davon, geht es hier nicht um eine objektiv-abstrakte Schadensberechnung, bei welcher auf den Zeitpunkt der Schädigung abzustellen ist (SZ 44/20; SZ 52/188; JBl 1990, 718 uva), sondern um den Ersatz der Reparaturkosten, die die Kläger aufzuwenden haben werden, wobei im Hinblick auf die noch andauernden Setzungen eine frühere Schadensbehebung nicht in Frage kam. In einem solchen Fall ist auf den Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung erster Instanz abzustellen (vgl SZ 52/188). Da der Schädiger dann, wenn der Geschädigte die Beseitigung der Schäden beabsichtigt, die Kosten der Reparatur zur Verfügung zu stellen hat (Harrer in Schwimann, ABGB, Rz 51 zu § 1323), kann nur maßgebend sein, wie hoch diese Kosten sein werden und nicht wie hoch sie im Schädigungszeitpunkt gewesen wären. Die Entscheidungen SZ 24/312, SZ 25/271, SZ 55/28 u. JBl 1990, 718 vermögen die gegenteilige Ansicht der Beklagten nicht zu stützen.

Stichworte