OGH 9ObA55/02g

OGH9ObA55/02g13.3.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter DI Hans Lechner und Mag. Michael Zawodsky als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hazema H*****, Küchengehilfin, *****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Purtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Michael E*****, Hotelier, *****, vertreten durch Dr. Theresia Adelsberger, Rechtsanwältin in Wörgl, wegen EUR 6.817,79 (= ATS 93.814,84) brutto sA, über die Revision (Revisionsinteresse EUR 3.802,80 = ATS 52.327,70) der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. Mai 2001, GZ 15 Ra 33/01t-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 30. Jänner 2001, GZ 48 Cga 73/00a-16, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 399,76 (= ATS 5.500,80, darin EUR 66,63 = ATS 916,80 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der behauptete Mangel des Berufungsverfahrens wurde geprüft, er liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO). Lediglich ergänzend ist den diesbezüglichen Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

§ 473a Abs 1 ZPO ist seinem klaren Wortlaut nach (Abs 1 zweiter Satz leg cit) dann nicht anzuwenden, wenn der Berufungsgegner die in Betracht kommenden festgestellten Tatsachen nach § 266 zugestanden hat. Sinn des § 473a ZPO ist es vielmehr, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichtes oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines Schriftsatzes beim Berufungsgericht zu rügen. Hingegen entspricht es nicht dem Gesetzeszweck, dem Berufungsgegner - unter Umgehung des im Berufungsverfahren herrschenden Neuerungsverbotes - die Möglichkeit einzuräumen, schon im Verfahren erster Instanz erstattetes oder zu erstattendes Vorbringen zu korrigieren oder zu ergänzen. Im Übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob dem Arbeitsverhältnis der Klägerin eine im Sinne des Punktes 17 lit b des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe wirksame Befristung zugrundelag, zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:

Ob tatsächliche Behauptungen einer Partei mangels eines ausdrücklichen Geständnisses des Gegners als zugestanden (§ 266 ZPO) anzusehen sind, hat das Gericht gemäß § 267 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung des gesamten Inhaltes des gegnerischen Vorbringens zu beurteilen. Nach der Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0039927) ist bloßes unsubstantiiertes Bestreiten ausnahmsweise als Geständnis anzusehen, wenn die vom Gegner aufgestellte Behauptung offenbar leicht widerlegbar ist, dazu aber nie konkret Stellung genommen wird. Zutreffend hat das Berufungsgericht hier das Vorliegen eines solchen schlüssigen Geständnisses angenommen. Substantiierte Bestreitungen erhob der Beklagte lediglich hinsichtlich der (seiner Meinung nach befristeten) Dauer des Arbeitsverhältnisses. Hingegen hielt er, was ihm unschwer möglich gewesen wäre, der detailliert bezifferten und nach Anspruchsgrundlagen gegliederten Forderung der Klägerin nichts Konkretes entgegen, insbesondere nicht, dass bzw warum die Berechnungen unrichtig seien.

Zur vereinbarten Dauer des Arbeitsverhältnisses:

Nach dem klaren Text des Punktes 17 lit b des Kollektivvertrages für das Hotel- und Gastgewerbe gelten "befristete" Arbeitsverhältnisse nur dann als solche, wenn der Tag des Beginns und der Tag der Beendigung kalendermäßig festgelegt sind. Die Bezeichnung "Schluss der Saison (Ende der Saison)" gilt nicht als kalendermäßig festgelegt. Nach der Rechtsprechung sind Formulierungen wie "bis zum Ende der Saison, das ist bis Anfang November" (Arb 9563) oder "Dauer der Saison bis Ostern 1997" (9 ObA 242/98y) keine wirksamen Befristungen im Sinne dieser Kollektivvertragsbestimmung. Gleiches muss für die vorliegende Formulierung "für die Wintersaison 99/00 ab dem 20. Dezember bis Ende März in unserem Betrieb als Küchenmädchen eingestellt" gelten. Gerade der Hinweis auf die Wintersaison und die Bezeichnung Ende März zwingen zu dem Schluss, dass damit nicht der 31. 3. 2000, somit ein kalendermäßig bestimmter Tag, als Ende einer Frist bestimmt werden, sondern das Ende der hinsichtlich seiner Dauer noch nicht genau einschätzbaren Wintersaison maßgeblich sein sollte. Damit haben die Parteien aber keine im Sinne des zwingenden Kollektivvertrages wirksame Befristung getroffen, sodass ein Arbeitsverhältnis von unbestimmter Dauer eingegangen wurde. Damit sind aber jegliche Erwägungen zum § 10a MSchG entbehrlich. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41, 50 Abs 1 ZPO.

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