Rechtssatz
In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft zB aus einem einheitlichen Liefervertrag abgeleitet werden. Ein rechtlicher, zumindest aber ein tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Ansprüche wird in der Regel auch bei einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Ansprüche bestehen (Fasching I/344, SZ 47/13).
1 Ob 550/82 | OGH | 07.07.1982 |
nur: Ein rechtlicher, zumindest aber ein tatsächlicher Zusammenhang mehrerer Ansprüche wird in der Regel auch bei einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang dieser Ansprüche bestehen (Fasching I/344, SZ 47/13). (T1) |
1 Ob 688/82 | OGH | 15.09.1982 |
Auch; nur T1 |
4 Ob 190/82 | OGH | 18.10.1983 |
nur: In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft zB aus einem einheitlichen Liefervertrag abgeleitet werden. (T2)<br/>Beisatz: Zusammenhang bei Herleitung aus einem unter einem gleichen rechtlichen Gesichtspunkt zu beurteilenden Lebenssachverhalt, weiters wenn beide Ansprüche einander bedingen. (T3) <br/>Veröff: SZ 56/150 = ZAS 1984,189 (Mazal) = JBl 1984,157 |
6 Ob 560/83 | OGH | 17.05.1984 |
nur T2 |
7 Ob 44/84 | OGH | 17.01.1985 |
nur T2; Beisatz: In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalten abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre. (T4) |
5 Ob 314/85 | OGH | 06.09.1985 |
nur T2; Beis wie T4<br/>Veröff: SZ 58/134 |
6 Ob 575/86 | OGH | 22.03.1988 |
Vgl; nur T1; Beisatz: Gleichartige Geschäfte unter Zugrundelegung gleicher Vertragsbestimmungen (hier: Leasingverträge) stehen untereinander nur in einem wirtschaftlichen, aber deshalb noch nicht in einem rechtlichen Zusammenhang. (T5) <br/>Veröff: SZ 61/70 |
4 Ob 109/88 | OGH | 24.01.1989 |
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Hier: Wettbewerbsverstoß (T6) |
9 Ob 713/91 | OGH | 23.10.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Da der Anspruch auf Ersatz des für den Minderjährigen geleisteten Unterhaltes gemäß § 1042 ABGB aus einem anderen Sachverhalt abgeleitet wird als der auf Herausgabe der Familienbeihilfe, ist ein Zusammenhang dieser Ansprüche gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN zu verneinen. (T7) <br/>Veröff: SZ 64/148 = EvBl 1992/38 S 169 = RZ 1993/50 S 149 = ÖA 1992,25 |
3 Ob 1/94 | OGH | 19.06.1996 |
nur T2; Beisatz: Auskunftsbegehren und Oppositionsbegehren, die ihre Grundlage im selben Kreditvertrag haben. (T8) |
2 Ob 255/98h | OGH | 15.10.1998 |
Auch; nur: In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche insbesondere, wenn sie aus einer Gesetzesvorschrift oder aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft abgeleitet werden. (T9)<br/>Beis wie T4 nur: In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen Klagsansprüche, die aus demselben Klagssachverhalten abzuleiten sind. (T10) |
1 Ob 125/98h | OGH | 27.10.1998 |
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht jedenfalls dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. In einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen; dann findet keine Zusammenrechnung statt. (T11) |
1 Ob 89/99s | OGH | 27.04.1999 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11 |
1 Ob 345/99p | OGH | 25.01.2000 |
nur T9; Beis wie T4; Beisatz: Die Erfüllung der Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung mehrerer gemeinsam erhobener Ansprüche ist zu verneinen, wenn die Ansprüche nicht aus für sie gemeinsamen Tatsachen und Rechtsgründen abgeleitet werden, demgemäß jeder Anspruch unabhängig von den anderen besteht und ein verschiedenes rechtliches Schicksal haben kann. (T12) |
1 Ob 199/00x | OGH | 29.08.2000 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T9; Beis wie T11 |
6 Ob 283/99g | OGH | 30.08.2000 |
Beis wie T4; Beis wie T12; Beisatz: Honoraransprüche eines Rechtsanwaltes stehen dann in einem Zusammenhang, wenn die Leistungen auf Grund eines einheitlichen Auftrages erfolgten oder eine Gesamtzahlungsverpflichtung vorliegt. (T13) |
7 Ob 84/02g | OGH | 22.05.2002 |
Auch; nur T9; Beisatz: Und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. (T14) |
9 Ob 50/03y | OGH | 07.05.2003 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11 |
9 Nc 31/04i | OGH | 25.10.2004 |
nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Eine Zusammenrechnung von Ansprüchen aus lediglich gleichartigen Verträgen findet nicht statt. (T15) |
5 Ob 236/04y | OGH | 09.11.2004 |
Beisatz: Kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zwischen Werklohnforderungen und auf sittenwidrigen Wettbewerbsverstoß gestützten Gegenforderungen, wenn letztere in keinem Zusammenhang mit den abgewickelten Werkverträgen stehen. (T16) |
3 Ob 110/08k | OGH | 11.06.2008 |
Auch; Beisatz: Hier: Anfechtung mehrerer Zahlungen - Zusammenhang verneint. (T17) |
8 Ob 108/08b | OGH | 23.02.2009 |
Auch; Beisatz: Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet. (T18) Veröff: SZ 2009/20 |
8 Ob 55/09k | OGH | 29.09.2009 |
Auch; nur T9; Beis wie T4; Beis wie T15; Beisatz: In rechtlichem Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Dabei reicht es aber nicht aus, dass ein und dasselbe Rechtssubjekt aus einem gleichartigen Rechtstitel mehrfach belangt wird; vielmehr können nur die Identität einer Rechtsvorschrift (einheitliche Rechtsvorschrift) oder des Rechtsgeschäfts (einheitliches Rechtsgeschäft) oder ein fortdauerndes Rechtsverhältnis den notwendigen Zusammenhang schaffen. Die Ansprüche müssen somit aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klageansprüche, die aus demselben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (hier: irreführende Aussagen in der sämtlichen Kaufentschlüssen von Wertpapieren/Zertifikaten zugrunde liegenden Werbung und im Kapitalmarktprospekt - daher Zusammenrechnung). (T19) |
3 Ob 246/10p | OGH | 19.01.2011 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18 |
3 Ob 41/11t | OGH | 09.06.2011 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T17; Beis wie T18 |
3 Ob 135/12t | OGH | 08.08.2012 |
Auch; Auch Beis wie T4; Auch Beis wie T18 nur: Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann. (T20) |
3 Ob 28/13h | OGH | 13.03.2013 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T18 |
1 Ob 162/13z | OGH | 19.09.2013 |
Vgl; Beisatz: Der bloße Umstand, dass alle Forderungen des Beklagten im Rahmen der ihm übertragenen Sachwalterschaft gestellt wurden, reicht nicht aus; sind doch zehn unterschiedliche Anträge auf Bestimmung von Belohnungen und Entschädigungen an das Pflegschaftsgericht zu beurteilen, die sich auf jeweils in unterschiedlichen Zeiträumen erbrachte Leistungen als Sachwalter beziehen. (T21) |
7 Ob 125/14d | OGH | 10.09.2014 |
Auch; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Gesonderte Transportaufträge iZm einem Transportunternehmervertrag. (T22) |
3 Ob 168/16a | OGH | 22.09.2016 |
Auch; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Jedoch keine Zusammenrechnung beim Erwerb von Kommanditbeteiligung und Genusscheinen. (T23) |
7 Ob 66/17g | OGH | 17.05.2017 |
Ähnlich; Beis wie T11; Beis wie T20 |
7 Ob 121/17w | OGH | 18.10.2017 |
Auch; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20; Beis wie T4 |
4 Ob 167/17p | OGH | 24.10.2017 |
Auch; Beis wie T5; Beis wie T11; Beis wie T18; Beis wie T20 |
4 Ob 44/18a | OGH | 22.03.2018 |
Auch; Beis wie T4; Beis wie T11; Beis wie T15; Beis wie T18; Beis wie T20 |
1 Ob 51/18h | OGH | 29.05.2018 |
Vgl; Beis wie T4; Beis wie T18; Beis wie T20; Beisatz: Hier: Der Kläger leitet seine Forderungen aus der Verwendung seiner Kreditkartendaten an mehreren Tagen mit daraus resultierenden Abbuchungen unterschiedlicher Beträge ab, wobei an keinem Tag mehr als 5.000 EUR von seinem Konto abgebucht wurden ‑ keine Zusammenrechnung; § 502 Abs 2 ZPO. (T25) |
7 Ob 28/20y | OGH | 19.02.2020 |
Beisatz: Hier: Mehrere von einem Transportunternehmen durchgeführte Transporte. (T27) |
6 Ob 16/20a | OGH | 20.02.2020 |
vgl; Beisatz wie T18<br/>Anm: Veröff: SZ 2020/18 |
4 Ob 138/21d | OGH | 22.09.2021 |
Beis wie T14; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Mehrere Wettbewerbsverstöße. (T28) |
8 Ob 28/21g | OGH | 25.01.2022 |
Vgl; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Zahlreiche Kaufverträge über Kraftfahrzeuge. (T29) |
7 Ob 69/22f | OGH | 29.06.2022 |
Beis wie T18; Beis wie T19; Beisatz: Hier: Zedierte Einzelforderungen der Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin aus sich auf unterschiedlichen Transporten ereigneten Schadensfällen. (T30) |
6 Ob 119/22a | OGH | 29.08.2022 |
Vgl; Beis wie T18; Beisatz: Hier: Jedoch keine Zusammenrechnung, wenn die Ansprüche aus unterschiedlichen Pflichtverletzungen des beklagten Rechtsanwalts (verspätete Klagsführung und spätere Fehlberatung über die nicht eingetretene Verjährung) abgeleitet werden. (T31) |
7 Ob 18/23g | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz wie T11; Beisatz wie T15; Beisatz wie T18; nur T20<br/>Beisatz: Hier: Forderung aus Seefracht-Chartervertrag und Forderungen aus Luftfracht-Charterverträgen. (T32) |
7 Ob 123/23y | OGH | 30.08.2023 |
Beisatz: Hier: Transportschäden aus verschiedenen Transportverträgen. (T33); nur T2; Beisatz wie T11; Beisatz wie T18; Beisatz wie T20; Beisatz wie T30 |
6 Ob 206/22w | OGH | 23.10.2023 |
Beisatz: Allein der Umstand, dass die Beklagten als Gesellschafter einer OG nach § 128 UGB in Anspruch genommen werden, vermag den für die Zusammenrechnung nach § 55 Abs 1 Z 1 JN erforderlichen Zusammenhang nicht herzustellen. (T34) |
10 Ob 16/24m | OGH | 04.06.2024 |
vgl; Beisatz wie T4; Beisatz wie T15<br/>Beisatz wie T18 nur: Ein rechtlicher Zusammenhang liegt etwa dann vor, wenn die Ansprüche aus derselben Rechtsnorm oder demselben Vertrag abgeleitet werden, zB aus einem einheitlichen Liefervertrag. Dies gilt jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann (T35); Beisatz wie T20 |
Dokumentnummer
JJR_19790425_OGH0002_0030OB00556_7800000_002
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