Spruch:
Ein von einem Kunden mit einem Reisebüro abgeschlossener Reiseveranstaltungsvertrag ist ein mit einer Geschäftsbesorgung verbundener Werkvertrag; aus einem solchen Vertrag abgeleitete Ansprüche stehen miteinander in rechtlichem und tatsächlichem Zusammenhang
Im Bagatellverfahren ist bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn die Ansprüche entweder in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen und die Bagatellgrenze auch zusammengerechnet nicht übersteigen oder wenn sie miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen und jeder einzelne Anspruch unter der Bagatellgrenze liegt
OGH 14. Feber 1974, 6 Ob 9/74 (HG Wien 1 R 144/73; BGH Wien 5 C 3526/71)
Text
Der Kläger nahm in der Zeit vom 23. März bis 2. April 1971 auf Grund eines Anbotes der beklagten Partei an einer von dieser als Reisebüro veranstalteten Ägyptenreise teil. Er behauptet, daß die beklagte Partei mehrere vertragliche Leistungen nicht erbracht habe. So habe er den vorgesehenen Ausflug nach Abu Simbel selbst organisieren und bezahlen müssen; für Droschkenfahrten anläßlich der Verhandlungen über den Ausflug habe er 30.30, für den Ausflug 1243 S bezahlen müssen, aber nur 860 S zurückbezahlt erhalten. An dem Tag, an dem er die Fahrt nach Abu Simbel durchgeführt habe, habe die Reiseleiterin den für später vorgesehenen Ausflug nach Theben durchgeführt, so daß er ihn zum Preis von 90.90 S nachholen habe müssen. Die Reise habe er nicht nur der kulturhistorischen Sehenswürdigkeiten wegen, sondern auch gebucht, um sich vor dem Beginn der für ihn als Fremdenführer anstrengenden Sommersaison zu erholen. Es seien aber nicht nur Besuche zahlreicher Sehenswürdigkeiten durchgeführt, sondern auch ein beträchtlicher Teil der vorgesehenen Flugreisen durch anstrengende Bahnreisen ersetzt worden; hätte er dies gewußt, hätte er die Reise nicht gebucht; er wäre dann während der Reisezeit seinem Beruf nachgegangen und hätte einen Verdienst von monatlich 5000 S netto erzielen können. Neben der Forderung auf Bezahlung von
30.30 S, 383 S und 90.90 S begehrte der Kläger an Verdienstentgang nach einer Einschränkung des Klagebegehrens 500 S, zusammen somit 1004.20 S samt Anhang von der beklagten Partei.
Mit rechtskräftigem Teilurteil vom 6. September 1972, wies das Erstgericht den Verdienstentgangsanspruch von 500 S samt Anhang ab, mit Endurteil vom 19. Juni 1973, auch das Begehren auf Zahlung von 504.20 S samt Anhang.
Gegen letzteres Urteil erhob der Kläger Berufung, die das Berufungsgericht zurückwies, übersteige bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen kein Streitwert die Bagatellgrenze, seien alle Ansprüche im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 JN, wonach mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet werden, sei ohne Bedeutung für die Abgrenzung zwischen den Verfahren in Bagatellsachen und dem gewöhnlichen Verfahren vor dem Bezirksgericht (SZ 26/97, 42/165; Pollak, System[2], 697; Wolff in JBl. 1946, 140). Auf Grund dieser Rechtslage könne die Frage unerörtert bleiben, ob die einzelnen Klagsforderungen miteinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stunden. Im vorliegenden Fall setze sich die Klagsforderung aus mehreren Teilbeträgen zusammen, deren jeder einzelne den Betrag von 1000 S nicht übersteige. Ein Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs. 1 Z. 1 bis 8 ZPO werde nicht geltend gemacht. Die Berufung sei daher unzulässig (§ 501 ZPO).
Der Oberste Gerichtshof hob den Zurückweisungsbeschluß des Berufungsgerichtes auf und trug diesem auf, über die Berufung des Klägers unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund zu entscheiden.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Wenn die in der Klage geforderte Geldsumme den Betrag von 1000 S nicht übersteigt, hat das Bezirksgericht nach den Vorschriften des Bagatellverfahrens zu verhandeln (§ 448 ZPO); gleiches gilt, wenn ein ursprünglich höheres Begehren auf den Betrag von oder unter 1000 S herabgesetzt wird (§ 453 Abs. 2 ZPO). In Bagatellsachen kann das erstgerichtliche Urteil nur wegen der im § 477 Z. 1 bis 8 ZPO aufgezählten Nichtigkeiten mit Berufung angefochten werden (§ 501 ZPO). Das Gesetz nimmt zur Frage, was zu geschehen habe, wenn mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, nicht Stellung. Die vom Berufungsgericht zitierte, sich auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes SZ 26/97 und die vom Berufungsgericht bereits zitierten Lehrmeinungen berufende Entscheidung SZ 42/165 geht von der Bestimmung des § 227 Abs. 1 ZPO aus, wonach bei objektiver Klagenhäufung vor das Bezirksgericht gehörige Ansprüche auch dann beim Bezirksgericht geltend zu machen sind, wenn die Summe der Streitwerte die bezirksgerichtliche Wertgrenze übersteige; diese Vorschrift sei arg. mai. auch auf die Abgrenzung zwischen Bagatell- und gewöhnlichem bezirksgerichtlichem Verfahren anzuwenden. Übersteige daher bei mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüche kein Streitwert die Bagatellgrenze, seien alle Ansprüche im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden. Die Bestimmung des § 55 Abs. 1 JN, wonach mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden, sei für die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichem Verfahren ohne Bedeutung. Bei diesen Umständen könne die Frage unerörtert bleiben, ob die einzelnen Klagsforderungen miteinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen. Die Entscheidung SZ 42/165 beruft sich hiebei insoweit mit Recht auf die Vorentscheidung SZ 26/97, als diese ausführte, daß die Argumentation des dortigen Rekurswerbers, die in der Klage geltend gemachten Ansprüche seien wegen ihres rechtlichen oder wenigstens tatsächlichen Zusammenhanges gemäß § 55 erster Satz JN zusammenzurechnen, nicht nur der ständigen Judikatur (ZBl. 1937/30; ZBl. 1932/97; SZ 8/206; GlUNF 1616 u. a. m.), sondern auch der Lehre (neben Wolff und Pollak wird noch Neumann[4], 1347 zitiert) widerstreite, die den § 55 JN auf die Abgrenzung zwischen Verfahren in Bagatellsachen und gewöhnlichem Verfahren keinen Einfluß nehmen lasse.
Der erkennende Senat kann sich der Auffassung, daß bei objektiver Klagenhäufung, wenn also mehrere Ansprüche eines Klägers gegen einen Beklagten geltend gemacht werden, immer dann im Bagatellverfahren zu verhandeln und entscheiden sei, wenn jeder einzelne Anspruch ohne Rücksicht auf rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang die Bagatellgrenze (derzeit 1000 S) nicht übersteige, nicht anschließen. Die einhellige und richtige Auffassung geht nur dahin, daß die Bestimmung des § 55 Satz 1 JN für die Abgrenzung des Bagatellverfahrens vom gewöhnlichen bezirksgerichtlichen Verfahren nicht gelte (so zuletzt etwa Arb. 8820). Diese Bestimmung besagt, daß mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei oder von Streitgenossen geltend gemachte Ansprüche zusammengerechnet werden. Auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang nimmt diese Gesetzesstelle nicht Bezug; gälte sie allein, wären also stets in einer Klage zusammengefaßte Ansprüche ohne Rücksicht auf ihren tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang zusammenzurechnen und für die Beurteilung der Wertzuständigkeit maßgeblich. Die allgemeine Anerkennung dieser Auffassung wird nicht zuletzt deswegen abgelehnt, weil es sonst im Belieben der Parteien stunde, durch Geltendmachung verschiedener Forderungen die Verfahrensart zu bestimmen (AnwZ 1931, 170). Die objektive Klagenhäufung soll andererseits den Parteien und auch dem Gericht eine möglichst einfache und umfassende Bereinigung aller Streitpunkte zwischen denselben Parteien ermöglichen. Die Verwirklichung dieser ökonomischen Forderung findet ihre Grenzen jedoch in den zwingenden Zuständigkeits- und Besetzungsvorschriften (Fasching III, 40). Die Bestimmung des § 227 Abs. 1 ZPO besagt daher, daß mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten, auch wenn sie nicht in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen, in derselben Klage (nur) geltend gemacht werden können, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig und dieselbe Art des Verfahrens zulässig ist; mehrere vor das Bezirksgericht gehörige Ansprüche können dann in derselben Klage beim Bezirksgericht geltend gemacht werden, wenn die Summe der Ansprüche den Betrag oder Wert von 15.000 S übersteigt. Die Bestimmungen des § 55 Satz 1 JN und des § 227 Abs. 1 ZPO sind, wie die Entscheidung SZ 14/188 sehr klar zum Ausdruck brachte, folgendermaßen in Einklang zu bringen: Mehrere Ansprüche gegen einen Beklagten, die in einem rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhang stehen, können immer in einer Klage geltend gemacht werden; der Wert des Streitgegenstandes in diesem Fall ist nach § 55 JN zu erheben; es können aber auch Ansprüche, die in keinem solchen Zusammenhang stehen, innerhalb der Grenzen des § 227 ZPO in einer Klage verbunden werden, doch findet hier nach der ausdrücklichen Vorschrift des § 227 ZPO, die das Anwendungsgebiet des § 55 JN einschränkt, keine Zusammenrechnung statt. In diesem Sinne lehnte auch Neumann[4], 873, daß bei mehreren Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund entspringen und demnach einen einheitlichen Anspruch darstellen, die Kumulation selbstverständlich sei und § 227 ZPO, der die Kumulation verschiedener Ansprüche zur Voraussetzung habe, nicht zur Anwendung komme. Fasching III, 40 sagt ausdrücklich: Ansprüche, die miteinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehen, müssen, wenn sie in einer Klage geltend gemacht wurden, zusammengerechnet werden; die sachliche Zuständigkeit des Gerichtes bestimmt sich, von den Fällen der Eigenzuständigkeit abgesehen, nach der Summe der Streitwerte sämtlicher Ansprüche (siehe auch Fasching I, 344; Michlmayr - Stohanzl, JN ZPO[13], 611 Anm. 2 zu § 227 ZPO). In diesem Sinne hat der Oberste Gerichtshof entschieden, daß auch für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision (§ 502 Abs. 3 ZPO) mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche, die in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen sind (JB. 56 neu = SZ 24/335; RZ 1973/13; EvBl. 1973/55; SZ 43/185; JBl. 1961, 429; SZ 28/10 u. v. a.).
Wolff in JBl. 1946, 141 hat nun die Abgrenzungsgrundsätze zwischen § 55 JN und § 227 Abs. 1 ZPO auch auf die Abgrenzung zwischen Bagatell- und gewöhnlichem bezirksgerichtlichen Verfahren angewendet. Er legte dar, § 55 JN sei für die Abgrenzung von Bagatell- und gewöhnlichem Verfahren ganz ohne Bedeutung. Der in dieser Gesetzesbestimmung ausgesprochene Grundsatz der Zusammenrechnung sei schon für die Zuständigkeit von einer Ausnahme durchbrochen. Nach § 227 Abs. 1 ZPO seien bei objektiver Klagenhäufung mehrere vor das Bezirksgericht gehörige Ansprüche auch dann beim Bezirksgericht geltend zu machen, wenn die Summe der Streitwerte die Grenze des § 49 Abs. 1 Z. 1 JN übersteige. Die Abgrenzung zwischen Gerichtshof- und Bezirksgerichtszuständigkeit bilde das maius gegenüber der Abgrenzung von Bagatell- und gewöhnlichem Verfahren. Somit sei die Vorschrift des § 227 Abs. 1 ZPO arg. mai. auch für die letztere Abgrenzung anzuwenden. Übersteige also bei mehreren in objektiver Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüchen kein Streitwert die Bagatellgrenze, so seien alle Ansprüche im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden, auch wenn die Summe der Streitwerte den im § 49 Abs. 1 Z. 1 JN genannten Betrag übersteige. Diese Meinung teilt auch Petschek, Zivilprozeßrechtliche Streitfragen, 5. Pollak, System[2], 697, der von den Entscheidungen SZ 42/165 und SZ 26/97 sowie vom Berufungsgericht ebenfalls zitiert wird, legt nur kurz dar, daß sich, wenn mehrere Ansprüche in einer Klage erhoben werden, das Verfahren trotz § 55 JN für jeden derselben nach seinem Streitwert richte. In keiner dieser Lehrmeinungen ist die Auffassung vertreten, daß auch mehrere in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehende, jeweils unter der Bagatellgrenze liegende Ansprüche für die Beurteilung, ob im Bagatellverfahren zu verhandeln sei, nicht zusammenzurechnen seien. Der Lehre Wolffs folgend ist es nur richtig, daß bei Prüfung der Frage, ob im Bagatellverfahren zu verhandeln und zu entscheiden ist, nicht allein § 55 Satz 1 JN, sondern sinngemäß § 227 Abs. 1 ZPO anzuwenden ist. Im Bagatellverfahren ist also im Sinne der obigen Ausführungen immer nur dann zu verhandeln und zu entscheiden, wenn entweder mehrere miteinander in tatsächlichem oder rechtlichem Zusammenhang stehende Ansprüche den Betrag von 1000 S auch zusammengerechnet nicht übersteigen oder wenn von mehreren miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang stehenden Forderungen jede einzelne unter der Bagatellgrenze liegt. Mehrere Ansprüche in einer Klage, die aus dem gleichen tatsächlichen oderrechtlichen Grund stammen, sind also zusammenzurechnen;, mögen sie auch einzeln unter der Bagatellgrenze liegen, so ist doch das Bagatellverfahren nicht anwendbar, wenn die Gesamtsumme die Bagatellgrenze übersteigt (Fasching III, 868; in diesem Sinne kann auch Neumann[4], 1227 in Verbindung mit 874 verstanden werden; entgegen der Zitierung in SZ 26J97 wird diese Frage auf 1347 nicht behandelt). Die Entscheidung RZ 1936, 145 besagt daher auch ausdrücklich und richtig, daß nur dann, wenn ein tatsächlicher oder rechtlicher (innerlicher) Zusammenhang nicht bestehe, § 227 Abs. 1 ZPO anzuwenden und daher im Bagatellverfahren zu verhandeln sei. Das entspricht auch der Auffassung Sperls, Lehrbuch der bürgerlichen Rechtspflege, 547, wonach über eine Klage mit mehreren Ansprüchen nur dann im Bagatellverfahren zu verhandeln sei, wenn jeder einzelne Anspruch unter der Bagatellgrenze liegt und die Ansprüche voneinander unabhängig und selbständig, also nicht kausalkonnex sind. Von dieser Auffassung ging auch die ständige Judikatur des Obersten Gerichtshofes vor den beiden Entscheidungen SZ 26/97 und SZ 142/165 aus, insbesondere auch jene Entscheidungen, auf die sich die beiden zuletzt zitierten berufen. Wenn die älteren Entscheidungen nämlich, obwohl die geltend gemachten Ansprüche zusammengerechnet die Bagatellgrenze überschritten, die Anwendung der für das Bagatellverfahren geltenden gesetzlichen Bestimmungen trotzdem bejahten, begrundeten sie stets, warum die mehreren Forderungen miteinander nicht in rechtlichem oder tatsächlichem Zusammenhang standen. So wurde dieser Zusammenhang bei Geltendmachung mehrerer zedierter Forderungen verneint, weil die einzelnen Forderungen durch die Zession ihre rechtliche Selbständigkeit nicht verloren (ZBl. 1932/97; SZ 8/206; siehe auch Art. 8820); oder es wurde aufgeführt, daß Ansprüche mehrerer Mieter, die in dieselbe Richtung gehen, sich doch aus verschiedenen, selbständig zu beurteilenden Mietverträgen ableiten (ZBl. 1937/30; in diesem Sinne auch SZ 24/129); schon gar wurde ein Zusammenhang verneint, als drei Klagen eines Maurermeisters gegen verschiedene Lehrlinge zur gemeinsamen Verhandlung verbunden worden waren (GlUNF 1616). Auch Forderungen aus mehreren voneinander vollständig unabhängigen Werkverträgen (AnwZ 1931, 170) oder aus mehreren, aber jeweils im Einzelfall besonders erteilten Aufträgen an einen Rechtsanwalt (Rsp. 1931/34) oder aus verschiedenen Wechseln (SZ 18/106; vgl. SZ 38/114) wurden aus den erwähnten Gründen nicht zusammengerechnet.
Ob ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang zwischen Forderungen, die zwar jede einzelne unter der Bagatellgrenze liegen, zusammen aber diese überschreiten, besteht, ist damit für die Beurteilung der Frage, ob eine Bagatellsache anzunehmen ist, von ausschlaggebender Bedeutung. Soweit die Entscheidungen SZ 42/165 und SZ 26/97, die übrigens über Klagen gefällt wurden, bei denen sich durchaus der Standpunkt vertreten ließe, daß zwischen den einzelnen Ansprüchen ohnehin kein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang bestehe (gleichartige Entschädigungsansprüche mehrerer Arbeitskollegen; Erstattungsklage nach § 131 ASVG aus vom Kläger bezahlten Honorarforderungen mehrerer Ärzte), die gegenteilige Auffassung vertreten, kann ihnen nicht beigepflichtet werden.
Ein rechtlicher oder tatsächlicher Zusammenhang wird angenommen, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn die Forderungen aus der gemeinsamen Tatsache, oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (SZ 43/185 und die dort zitierte weitere Rechtsprechung). Für den rechtlichen Zusammenhang gilt dabei das Kriterium, daß die Ansprüche aus einer Gesetzesstelle abgeleitet werden und miteinander in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen (1 Ob. 240/72; Fasching I, 344). Es kann im vorliegenden Fall keine Frage bestehen, daß alle Ansprüche des Klägers aus einer Gesetzesstelle und einem einzigen Vertrag, einem mit einer Geschäftsbesorgung verbundenen Werkvertrag (§ 1151 ABGB), (Reiseveranstaltungsvertrag), bei dem sich schon auf Grund der einheitlichen Buchung die Bestellung des Kunden nicht in einzelne Reiseleistungen zerlegen läßt (Arndt, Der Reiseveranstaltungsvertrag, 15, 24), abgeleitet werden und miteinander in einem solchen Zusammenhang stehen. Der Kläger behauptet schließlich, daß die beklagte Partei in mehreren Punkten ihren Vertrag auf Durchführung der Ägyptenreise nicht erfüllt habe, woraus ihm mehrere finanzielle Nachteile entstanden seien. Diese Forderungen sind als einheitlicher Anspruch zu betrachten, über den, da die Gesamtforderung den Betrag von 1000 S übersteigt, im gewöhnlichen bezirksgerichtlichen Verfahren zu verhandeln und zu entscheiden war. Die Bestimmung des § 501 ZPO, auf die das Berufungsgericht seinen Zurückweisungsbeschluß stützt, kommt damit nicht zur Anwendung. Daß das Erstgericht über den Klagsanspruch nicht mit einem einzigen Urteil, sondern in zwei die Bagatellgrenze jeweils nicht übersteigenden Teilurteilen entschieden hat, konnte eine Verfahrensänderung nicht bewirken; die Parteien können vielmehr durch Fällung von Teilurteilen nicht um das ihnen sonst zustehende Berufungs- und allfällige Revisionsrecht gebracht werden (SZ 23/88).
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