OGH 9Nc31/04i

OGH9Nc31/04i25.10.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin J***** GmbH, vertreten durch Dr. Johannes Grasch, Rechtsanwalt in Leibnitz, gegen die Antragsgegnerin U***** Import-Export SI, *****, Spanien, über den Antrag auf Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit nach § 28 JN den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag, das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als örtlich zuständig für das Verfahren über die von der Antragstellerin gegen die Antragsgegnerin einzubringende Klage zu bestimmen, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Antragstellerin begehrt, gestützt auf § 28 JN iVm Art 31 CMR, die Bestimmung eines sachlich zuständigen Gerichts als örtlich zuständig für einen von ihr beabsichtigten Rechtsstreit mit der Antragsgegnerin. Dazu bringt sie im - nunmehr zweiten - Antrag vor, 14 (nummerierte und datierte) nicht bezahlte Frachtrechnungen geltend machen zu wollen, welchen grenzüberschreitende Transporte mit einem Ablieferungsort zugrunde lägen. Aus dem angeschlossenen Klageentwurf ergibt sich, dass die Antragstellerin zwar den Betrag von EUR 20.655 sA geltend zu machen gedenkt, dass jedoch keine der Einzelfrachtrechnungen den Betrag von EUR 10.000 übersteigt. Zur sachlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes bringt die Antragstellerin nur vor, dass die nicht bezahlten Frachtrechnungen auf den "im tatsächlichen und rechtlichen Zusammenhang stehenden jeweiligen Aufträgen" der Antragsgegnerin basierten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 28 Abs 1 JN hat der Oberste Gerichtshof unter den dort genannten Voraussetzungen aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu geltend hat. Aus dem Vorbringen bzw dem Klageentwurf der Antragstellerin ergibt sich jedoch keine sachliche Zuständigkeit eines Gerichtshofes, dessen Bestimmung begehrt wird. Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachten Ansprüche dann zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Das Vorbringen der Antragstellerin erschöpft sich in der Zitierung dieser gesetzlichen Bestimmung, enthält jedoch kein Sachsubstrat, aus dem ein solcher Sach- oder rechtlicher Zusammenhang ableitbar wäre.

In einem tatsächlichen Zusammenhang stehen alle Klagsansprüche, die aus dem selben Klagesachverhalt abzuleiten sind. Dies ist dann der Fall, wenn das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (Gitschthaler in Fasching ZPO-Kommentar² I Rz 20 zu § 55 JN).

In einem rechtlichen Zusammenhang stehen Ansprüche, wenn sie aus einem einheitlichen Vertrag oder einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden. Im vorliegenden Fall macht die Antragstellerin keinen allen Lieferungen gemeinsamen Auftrag geltend, sondern spricht ausdrücklich von "jeweiligen Aufträgen". Im Vertragsrecht findet aber eine Zusammenrechnung von Ansprüchen aus lediglich gleichartigen Verträgen nicht statt (JBl 1980, 430; 3 Ob 533/76 uva). Auch der Umstand, dass die Parteien des Verfahrens in ständiger Geschäftsverbindung stehen, führt noch zu keinem rechtlichen Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 Z 1 JN (2 Ob 23/98v uva).

Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass nach dem Vorbringen der Antragstellerin, von welchem auszugehen ist, eine Zusammenrechnung nicht stattzufinden hat. Daraus folgt, dass es an der sachlichen Zuständigkeit des Gerichtshofes fehlt, weshalb die begehrte Ordination nicht vorgenommen werden kann. Die Bestimmung eines Bezirksgerichtes wurde demgegenüber nicht beantragt.

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