OGH 3Ob1/94

OGH3Ob1/9419.6.1996

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Gamerith als Vorsitzenden und durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf und Dr. Pimmer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter B*****,***** vertreten durch Dr. Michael Mülner, Rechtsanwalt in Klagenfurt, wider die beklagten Parteien 1.) Wilfried T*****,***** ***** 2.) G***** Aktiengesellschaft*****, ***** wegen Bekanntgabe (Streitwert S 50.000), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen Pkt 1. des Beschlusses des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 10. November 1993, GZ 3 R 442-444/93-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Veit an der Glan vom 14. Juli 1993, GZ 3 C 1270/93a-2, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen, mit denen ausgesprochen wurde, daß das Erstgericht hinsichtlich des Klagebegehrens auf Bekanntgabe örtlich unzuständig sei und dieser Teil der Klage zurückgewiesen werde, werden in bezug auf den Erstbeklagten bestätigt, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei ersatzlos aufgehoben.

Die Kosten der Rechtsmittelverfahren sind weitere Prozeßkosten.

Text

Begründung

Der Kläger erhob gegen die zweitbeklagte Bank zu Punkt 2 der Urteilsanträge eine Oppositionsklage. Er habe vom Erstbeklagten durch die zweitbeklagte Bank drittfinanziert einen PKW erworben. Nach dem Inhalt der Verträge wäre dem offenen Kreditkonto des Klägers im Falle des Einziehens des Kraftfahrzeuges der zum Zeitpunkt der Übergabe zu ermittelnde Verkehrswert gutzubuchen gewesen. Nachdem der Kläger in U-Haft genommen worden sei, habe er einen Bekannten beauftragt, den PKW den beklagten Parteien gegen Verrechnung mit seiner Kreditverbindlichkeit zurückzustellen. Das Kraftfahrzeug sei am 27.8.1982 dem Erstbeklagten zurückgestellt worden. Die Kreditverbindlichkeit des Klägers sei durch diese Rückgabe getilgt worden. Völlig überraschend seien der zweitbeklagten Partei in den Jahren 1991 und 1993 Lohnpfändungen bewilligt worden. Trotz mehrmaliger Versuche sei dem Kläger aber nicht mitgeteilt worden, mit welchem Betrag die beklagten Parteien den Verkehrswert des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt der Übernahme angenommen hätten und welcher Betrag seiner Kreditverbindlichkeit gutgebucht worden sei. Er müsse daher vorerst auf die Bekanntgabe des Verkehrswertes und die von den beklagten Parteien vorgenommene Gutbuchung dringen. Unter Punkt 1 stellte er daher gegen den Verkäufer und gegen die Bank das Begehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger binnen vierzehn Tagen den Verkehrswert des am 27.8.1982 übergebenen Kraftfahrzeuges und die Verwendung des den Verkehrswert des Kraftfahrzeuges entsprechenden Geldbetrages bekanntzugeben.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren, soweit es auf Auskunftserteilung gerichtet war, wegen örtlicher Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes zurück. Der Kläger habe gegen den nicht Exekution führenden Erstbeklagten, der in Klagenfurt wohnhaft sei, und gegen die ebenfalls in Klagenfurt ansässige zweitbeklagte Partei beim Exekutionsgericht, das dafür aber örtlich unzuständig sei, ein Rechnungslegungsbegehren erhoben.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Strittig sei, ob das Rechnungslegungsbegehren zusammen mit dem Oppositionsbegehren als einheitliches Begehren wirksam erhoben werden könne oder ob hiefür die Voraussetzungen des § 227 Abs 1 ZPO vorliegen müßten. Nach Ansicht des Rekursgerichtes könnte Rechnungslegungs- und Oppositionsbegehren nicht als einheitliches Klagebegehren angesehen werden. Vielmehr liege eine Klagenhäufung im Sinn des § 227 ZPO vor, sodaß für den Rechnungslegungsanspruch nicht die Zuständigkeit nach § 35 Abs 2 EO in Anspruch genommen werden könne, das angerufene Gericht also insoweit, wie das Erstgericht zutreffend dargelegt habe, örtlich unzuständig sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist teilweise berechtigt.

Mehrere gegen denselben Beklagten gerichtete Ansprüche können in derselben Klage geltend gemacht werden, wenn sie entweder gemäß § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, oder, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozeßgericht zuständig ist und dieselbe Verfahrensart zulässig ist. Ist somit der nach § 55 Abs 1 JN geforderte Sachzusammenhang gegeben, können mehrere Ansprüche auch dann in einer Klage geltend gemacht werden, wenn das Prozeßgericht für einen der Ansprüche örtlich nicht zuständig wäre (EvBl 1988/145, M.Roth in BeitrZPR II 218 f; Fasching, ZPR2 Rz 261, 1119, 1139). Ein rechtlicher Zusammenhang wird immer dann angenommen, wenn Ansprüche aus demselben Vertrag oder aus derselben Rechtsnorm abgeleitet werden (Mayr in Rechberger, ZPO Rz 2 zu § 55 JN). So wurde etwa der erforderliche Zusammenhang in einem Fall bejaht, in dem aus demselben Rechtsgrund ein Begehren auf Rechnungslegung und eines auf Ausfolgung gestellt wurde (SZ 20/155). Auch hier ist der nötige Sachzusammenhang gegeben, weil sowohl das Auskunftsbegehren als auch das Oppositionsbegehren ihre Grundlage im selben Kreditvertrag haben und das Auskunftsbegehren der Verfolgung des Oppositionsbegehrens dienen soll. Ob diese Vorgangsweise zulässig und damit das Auskunftsbegehren sachlich berechtigt ist, ist für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen nach § 55 Abs 1 JN vorliegen, nicht von Relevanz.

Der Kläger hat aber nicht nur eine objektive sondern auch eine subjektive Klagenhäufung vorgenommen. Er begehrt sowohl von der betreibenden Bank als auch vom Verkäufer des PKWs zur ungeteilten Hand Auskunft. Daß die Zusammenrechnungsregel nach § 55 Abs 1 Z 2 JN für den Fall der Solidarverpflichtung (§ 11 Z 1 ZPO) anzuwenden ist, ist für die Frage der örtlichen Zuständigkeit ohne Belang. An dieser mangelt es aber, soweit der Kläger sein Auskunftsbegehren gegen den Erstbeklagten richtet. Da keine der beiden Parteien ihren allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des angerufenen Gerichtes hat, kann sich der Kläger ungeachtet der behaupteten Solidarverpflichtung auch nicht auf die Vorschrift des § 93 JN stützen. Einen anderen Wahlgerichtsstand zeigte der Kläger aber auch in seinem Rechtsmittel nicht auf. Insoweit ist die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen zutreffend.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.

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