European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0070OB00202.24T.1218.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von der Beklagten aus insgesamt 88 Rechnungen für – im Zeitraum von 28. 12. 2021 bis 18. 1. 2022 – erbrachte Transportleistungen die Zahlung von insgesamt 61.240,50 EUR. Den Rechnungen liegen jeweils Beträge zwischen 315 EUR und 1.550 EUR zugrunde. Er führte aus, für sämtliche Transportaufträge seien Einzelaufträge erteilt worden und zwischen den Streitteilen bestehe kein Rahmenvertrag. Die klagsgegenständlichen Forderungen stünden weder in einem tatsächlichen noch in einem rechtlichen Zusammenhang.
[2] Beklagte bestritt das Klagebegehren und wandte Gegenforderungen in Höhe von 29.479,85 EUR, 76.560 EUR und 56.000 EUR ein.
[3] Das Erstgericht erkannte die Klagsforderung als zu Recht, die Gegenforderungen hingegen als nicht zu Recht bestehend und gab dem Zahlungsbegehren statt.
[4] Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es ließ die ordentliche Revision zu. Die einzelnen Forderungen seien zusammenzurechnen, weil sie einer längeren Geschäftsbeziehung entspringen würden, zu deren Beginn eine mündliche Vereinbarung über die künftige Zusammenarbeit (Kooperationsvereinbarung) getroffen worden sei.
[5] Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Revision der Beklagten.
[6] Der Kläger beantragt, die Revision mangels erheblicher Rechtsfrage zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[7] Die Revision ist absolut unzulässig.
[8] 1.1 Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RS0053096). § 55 Abs 1 JN ist als Ausnahme vom Grundsatz der Nichtzusammenrechnung anzusehen, sodass eine Zusammenrechnung im Zweifel ausscheidet (RS0122950).
[9] 1.2 Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie aus demselben Klagssachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt vor, wenn die Ansprüche aus einem einheitlichen Rechtsgeschäft oder aus einer Gesetzesvorschrift abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RS0037648). Ein innerer tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder gesondert zu beurteilen, es findet also keine Zusammenrechnung statt (RS0037899).
[10] 1.3 Ein solcher Zusammenhang folgt nach der Rechtsprechung nicht schon aus mehreren Aufträgen über die Lieferung gleichartiger Sachen (oder über Transporte [7 Ob 145/16y]) und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsbeziehung (vgl RS0037899 [T8]).
[11] 2.1 Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist vom Vorbringen in der Klage auszugehen (vgl RS0042741; RS0106759); es kommt auch bei der Prüfung der Rechtsmittelzulässigkeit nicht auf nachträgliche Behauptungen oder Feststellungen in der erstgerichtlichen Entscheidung an (3 Ob 261/07i; 3 Ob 246/10p; 1 Ob 252/09d; 4 Ob 167/17p; 7 Ob 187/17a). Eine aufrechnungsweise geltend gemachte Gegenforderung ist – von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen – für die Frage der Revisionszulässigkeit unerheblich (RS0042639 [insb T2, T3, T4, T5]).
[12] 2.2 Der Kläger brachte bereits in der Klage ausdrücklich vor, dass kein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der – aus mehreren einzelnen Rechnungen für einzelne Transportaufträge abgeleiteten, allesamt 5.000 EUR unterschreitenden – Klagsforderungen, bestehe. Die Ansprüche sind daher nicht zusammenzurechnen.
[13] 3. Da das Berufungsgericht nicht über einen 5.000 EUR übersteigenden Streitgegenstand entschieden hat, ist die Revision nach § 502 Abs 2 ZPO zurückzuweisen.
[14] 4. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 50 Abs 1, 40 Abs 1 ZPO. Dem Kläger gebührt unabhängig vom Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache kein Kostenersatz für die Revisionsbeantwortung, weil er darin auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat (RS0035979).
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