Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des § 501 ZPO im Zusammenhang mit § 55 Abs 5 JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" in § 55 Abs 1 JN) vom Vorbringen des Klägers auszugehen. Ob die entsprechenden Klagsbehauptungen zu einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang durch Feststellung des Erstgerichts gedeckt sind oder nicht, ist daher für diese Frage unerheblich.
1 Ob 202/97f | OGH | 27.08.1997 |
Auch; nur: Bei der Beurteilung der Frage, ob bei Anwendung des § 501 ZPO im Zusammenhang mit § 55 Abs 5 JN zwischen mehreren Forderungen des Klägers ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist ausschließlich (arg. "geltend gemachte Ansprüche" in § 55 Abs 1 JN) vom Vorbringen des Klägers auszugehen. (T1) |
3 Ob 261/07i | OGH | 27.02.2008 |
Auch; Beisatz: Es kommt auf das Vorbringen in der Klage und nicht auf nachträgliche Behauptungen der klagenden Partei oder die Feststellungen im Ersturteil an. (T2) |
8 Ob 108/08b | OGH | 23.02.2009 |
Auch; Beisatz: Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen. (T3)<br/>Veröff: SZ 2009/20 |
6 Ob 79/09z | OGH | 14.05.2009 |
Beisatz: In diesem Zusammenhang ist nicht darauf abzustellen, welche Behauptungen unabdingbar sind, damit das Vorbringen noch schlüssig ist, sondern es kommt darauf an, ob die Begehren aus einem Sachverhalt abgeleitet werden, der als Einheit aufgefasst wird und dessen Kenntnis daher notwendig ist, um den Sachverhalt rechtlich richtig beurteilen zu können (6 Ob 80/03p; 4 Ob 152/02k). (T4) |
3 Ob 2/11g | OGH | 23.02.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T4 |
7 Ob 69/22f | OGH | 29.06.2022 |
Beisatz: Hier: Kein Zusammenrechnen zedierter Einzelforderungen der Hauptfrachtführerin gegenüber der beklagten Unterfrachtführerin aus sich auf unterschiedlichen Transporten ereigneten Schadensfällen. (T5) |
7 Ob 18/23g | OGH | 21.02.2023 |
Beisatz: Hier: Forderung aus Seefracht-Chartervertrag und Forderungen aus Luftfracht-Charterverträgen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19961126_OGH0002_0010OB02295_96Y0000_001
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