European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0100OB00082.14B.0224.000
Spruch:
Die Revision wird in Ansehung der Klagsforderung von 132,94 EUR sA zurückgewiesen.
In Ansehung der übrigen Klagsforderungen werden die Akten dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung
Die Klägerin macht Kaufpreisansprüche aus Warenlieferungen in Höhe des Klagsbetrags geltend, wobei sie sich auf eine Rechnung vom 2. 11. 2005 über 17.426,16 EUR und drei Rechnungen vom 1. 3. 2006 über 7.872,84 EUR, 10.419,14 EUR und 132,94 EUR beruft. Zum Grund ihrer Forderungen brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe dem Beklagten elektronische Bauteile geliefert, wobei die letzte Lieferung am 2. 11. 2005 erfolgt sei.
Das Berufungsgericht bestätigte die im Umfang von 35.000 EUR bekämpfte klagsabweisende Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen die Bestätigung der Abweisung von 35.000 EUR sA richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Klägerin.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist in Ansehung der Klagsforderung von 132,94 EUR sA unzulässig. Hinsichtlich der übrigen Forderungen ist der Oberste Gerichtshof derzeit nicht zur Entscheidung berufen.
Gemäß § 502 Abs 3 ZPO ist die Revision ‑ außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO ‑ jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, gemäß § 508 ZPO einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen. Soweit der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, ist die Revision gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Wurden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichts -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen, andernfalls sind sie getrennt zu behandeln (RIS‑Justiz RS0053096). Gemäß § 55 Abs 1 Z 1 JN sind mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von einer einzelnen Partei gegen eine einzelne Partei erhoben werden und in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang liegt vor, wenn jeder der mehreren Ansprüche für sich und unabhängig von den anderen nicht bestehen kann oder wenn sie aus einer gemeinsamen Tatsache oder aus einem gemeinsamen Rechtsgrund entstanden sind (RIS‑Justiz RS0037905). Bei der Beurteilung der Frage, ob zwischen mehreren Forderungen ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang besteht, ist grundsätzlich vom Vorbringen des Klägers auszugehen (RIS‑Justiz RS0106759, RS0042741). Ein solcher Zusammenhang folgt nach der Rechtsprechung nicht schon aus mehreren Aufträgen über die Lieferung gleichartiger Sachen und dem Bestehen einer ständigen Geschäftsbeziehung (vgl 8 Ob 105/03d mwN). Wurde ein tatsächlicher oder rechtlicher Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen jeweils zu Grunde liegenden Warenlieferungen nicht behauptet, ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, die im Hinblick auf die Zulässigkeit einer Revision einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen (1 Ob 252/09d mwN).
Im vorliegenden Fall hat die Klägerin einen derartigen Zusammenhang der den einzelnen Rechnungsbeträgen zugrundeliegenden Warenlieferungen nicht behauptet, sodass von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen ist (vgl Mayr in Rechberger 4 § 55 JN Rz 1), die im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung unterliegen.
Soweit die Klagsforderung auf eine Rechnung vom 1. 3. 2006 über 132,94 EUR gestützt wird, ist die Revision jedenfalls unzulässig. Insoweit ist die Revision zurückzuweisen. Hinsichtlich der übrigen Ansprüche, die jeweils über 5.000 EUR, jedoch unter 30.000 EUR liegen, kann die Klägerin eine Überprüfung der Entscheidung des Berufungsgerichts nur über einen Antrag nach § 508 ZPO erreichen. Der Akt war daher an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückzustellen. Soweit das Erstgericht ein Verbesserungsverfahren zur Klarstellung, ob die Klägerin hinsichtlich dieser Ansprüche einen Antrag an das Berufungsgericht stellen will, seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abzuändern, für erforderlich hält, wird ein solches einzuleiten sein. Gegebenenfalls bzw wenn ein solches Verbesserungsverfahren nicht für erforderlich erachtet wird, wird der Akt dem Berufungsgericht vorzulegen sein. Eine Wiedervorlage an den Obersten Gerichtshof hat nur zu erfolgen, wenn das Berufungsgericht nach § 508 Abs 3 ZPO seinen Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision abändert.
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