Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Antrag der beklagten Partei auf Zuspruch von Kosten der Revisionsbeantwortung wird abgewiesen.
Text
Begründung
Über das Vermögen des Helmut H***** wurde mit Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 17. September 2007 der Konkurs eröffnet und die klagende Partei zur Masseverwalterin bestellt.
Der Gemeinschuldner betrieb ein Unternehmen für Kälte- und Klimatechnik. Er unterhielt bei der Beklagten ein Kontokorrentkonto, das zugleich das Geschäftskonto darstellte.
Der Gemeinschuldner und die beklagte Partei schlossen am 8. Juni 2005 einen Generalabtretungsvertrag zur Besicherung dieses Geschäftskontos, mit welchem der Gemeinschuldner „alle bestehenden und zukünftigen Forderungen und Ansprüche gegen alle Kunden des Kreditnehmers laut beiliegender Saldenliste/Kundenliste/Forderungsaufstellung und allen künftigen Kunden der im Rahmen des vom Kreditnehmer ausgeübten Geschäftsbetriebs erbrachten Lieferungen und Leistungen" an die beklagte Partei abtrat.
Zwischen 29. Juni 2007 und 24. Juli 2007 stellte das Unternehmen des Gemeinschuldners zahlreiche Rechnungen aus, auf welche ab 24. Juli 2007 Zahlungseingänge auf das Konto in Höhe von insgesamt 27.370,82 EUR erfolgten. Durch diese Zahlungseingänge kam es auf dem erwähnten Konto zu einer entsprechenden Debetminderung.
Ab dem Zeitpunkt der Gutschrift des ersten Zahlungseingangs hatte die beklagte Partei Kenntnis von der eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Gemeinschuldners.
Mit der am 17. April 2008 beim Erstgericht eingelangten Anfechtungsklage begehrt die klagende Partei Zahlung von insgesamt 27.370,82 EUR sA. Die für die Wirksamkeit von Sicherungszessionen erforderlichen Publizitätsakte seien im Rahmen der Einzelabtretungen durch Buchvermerk und Verständigung der Kunden erfolgt. Da eine Sicherungsabtretung erst mit Einhaltung des für die Forderungsverpfändung gebotenen Modus wirksam sei, unterlägen die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetzten Publizitätsakte ebenso der Anfechtung wie jene Zahlungen, die die beklagte Partei von Kunden des Gemeinschuldners für Einzelforderungen des Gemeinschuldners, die aus den dargelegten Gründen nicht wirksam verpfändet worden seien, erhalten habe. Dabei handle es sich um in der Klage (Punkt 7) näher bezeichnete Kundenforderungen aus ebenfalls näher bezeichneten Rechnungen, beginnend mit dem Ausstellungsdatum 29. Juni 2007. Keine dieser von der klagenden Partei aufgelisteten Einzelforderungen übersteigt 4.000 EUR.
Die beklagte Partei wendet ein, dass unmittelbar nach Abschluss des Generalabtretungsvertrags ein Buchvermerk sowohl in den jeweiligen Kundenkonten als auch in der offenen Postenliste (OP-Liste) gesetzt worden sei. Die beklagte Partei habe daher für bestehende und zukünftige Forderungen aus dem vom Gemeinschuldner ausgeübten Geschäftsbetrieb ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht erworben und zulässig aufgrund dieses Absonderungsrechts auch nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, jedoch vor Konkurseröffnung entstandene Forderungen vereinnahmt.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung der klagenden Partei nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs dazu fehle, ob bei der Globalzession künftiger Forderungen als Publizitätsakt ein Vorausbuchvermerk genüge. Rechtlich verneinte das Berufungsgericht das Vorliegen des geltend gemachten Anfechtungsgrundes, weil die Sicherungszessionen auf einem rechtsgültigen Verpflichtungsgeschäft beruhten und durch Einhaltung der erforderlichen Publizitätsform jeweils rechtswirksam geworden seien. Die aufgrund des anfechtungsfesten Absonderungsrechts erlangte Deckung sei ihrerseits anfechtungsfest.
Die klagende Partei strebt mit ihrer dagegen erhobenen Revision eine Abänderung der Entscheidung der Vorinstanzen im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung an.
Die beklagte Partei beantragt, die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen; hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.
Die Revision ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN gegeben sind. Diese Regelung ist gemäß § 55 Abs 4 JN auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. Demnach sind für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision mehrere in einer Klage von einer einzelnen Partei erhobenen Ansprüche nur dann zusammenzurechnen, wenn sie im Sinne des § 55 Abs 1 Z 1 JN in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen.
Mehrere Ansprüche stehen in einem tatsächlichen Zusammenhang, wenn sie allesamt aus dem selben Klagesachverhalt abgeleitet werden können, wenn also das für einen Anspruch erforderliche Sachvorbringen ausreicht, um auch über die anderen geltend gemachten Ansprüche entscheiden zu können, ohne dass noch ein ergänzendes Sachvorbringen erforderlich wäre (RIS-Justiz RS0042766). Ein rechtlicher Zusammenhang liegt dagegen vor, wenn die Ansprüche aus dem selben Vertrag oder aus der selben Rechtsnorm abgeleitet werden und miteinander in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen (RIS-Justiz RS0037648). Ein solcher Zusammenhang besteht jedoch dann nicht, wenn jeder der mehreren Ansprüche ein ganz verschiedenes rechtliches und tatsächliches Schicksal haben kann; in einem solchen Fall ist jeder Anspruch gesondert zu beurteilen, ohne dass eine Zusammenrechnung stattfindet (RIS-Justiz RS0037899; 8 Ob 108/08b).
Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Ansprüche in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen, ist von den Klageangaben auszugehen (RIS-Justiz RS0106759). Dass für alle Rechtshandlungen der gleiche Anfechtungstatbestand behauptet wird, reicht nach ständiger Rechtsprechung zur Annahme eines rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (7 Ob 282/01y; 3 Ob 110/08k ua; König, Anfechtungsrecht4 Rz 17/92).
Im vorliegenden Fall ficht die klagende Partei nicht die Globalzessionsvereinbarung als solche an, sondern behauptet, dass die in der Klage näher bezeichneten einzelnen Kundenforderungen nicht wirksam an die beklagte Partei abgetreten worden sei, weil die erforderlichen Publizitätsakte jeweils nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gesetzt worden seien. Die Anfechtungsklage bezieht sich auf die näher bezeichneten Einzelkundenforderungen, von denen die klagende Partei nicht einmal behauptet, dass sie ihrerseits in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stünden. Aber auch der Umstand, dass die aufgrund der Einzelabtretungen erfolgten Zahlungen an die beklagte Partei die Schuld des Gemeinschuldners aus der Kontokorrentverbindung schmälerten, reicht für die Annahme eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs nicht aus (6 Ob 693/88 mwN). Angefochten werden die einzelnen Zahlungen, wobei jede dieser Anfechtungen - im Hinblick etwa auf die Frage, wann und in welcher Form jeweils ein Publizitätsakt gesetzt wurde - ein verschiedenes Schicksal haben kann. Eine (Sicherungs-)Abtretung von Forderungen vermag weder die anspruchsbegründenden Tatsachen noch den Rechtsgrund derselben zu verändern. Daher sind Forderungen verschiedener Gläubiger, die einem Einzelnen abgetreten wurden, ebensowenig zusammenzurechnen (Gitschthaler in Fasching I² § 55 JN Rz 22 mwN) wie verschiedene Forderungen, die einem Gläubiger gegen mehrere Schuldner zustehen und die an einen Zessionar abgetreten werden (7 Ob 84/02g zum vergleichbaren Fall der Anfechtung verschiedener Buchvermerke und Drittschuldnerverständigungen, denen ebenfalls ein einheitlicher Zessionsvertrag zugrunde lag).
Daraus folgt aber, dass jede der aufgrund der Abtretungen erfolgten Zahlungen für die Zulässigkeit der Revision gesondert zu beurteilen sind. Da keine der angefochtenen Zahlungen für sich die Revisionsgrenze von 4.000 EUR übersteigt (die durch BGBl I 52/2009 geschaffenen neuen Wertgrenzen im Rechtsmittelrecht sind hier noch nicht anzuwenden) ist die Revision gegen das Urteil des Berufungsgerichts zurückzuweisen.
Da die Beklagte auf die absolute Unzulässigkeit der Revision nach § 502 Abs 2 ZPO nicht hinwies, sind ihr die Kosten der Revisionsbeantwortung nicht zuzusprechen (8 Ob 108/08b).
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