Rechtssatz
Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln.
2 Ob 266/97z | OGH | 23.10.1997 |
nur: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand - und damit einen einheitlichen Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes -, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen. (T1) |
7 Ob 84/02g | OGH | 22.05.2002 |
nur: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, dann bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN vorliegen; andernfalls sind sie getrennt zu behandeln. (T2)<br/>Beisatz: Zahlungen sind allein deshalb, weil sie der Abdeckung ein und derselben Kreditforderung gegen die Gemeinschuldnerin dienten und nach denselben Bestimmungen der Konkursordnung angefochten werden, zwecks Beurteilung der Revisionszulässigkeit mangels eines rechtlichen oder tatsächlichen Zusammenhanges im Sinne des § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen. (T3) Beisatz: Hier: Anfechtung einzelner Abtretungen. (T4) |
1 Ob 66/05w | OGH | 12.04.2005 |
Auch; Beisatz: Ist von mehreren Entscheidungsgegenständen auszugehen, unterliegen diese im Hinblick auf die Revisionszulässigkeit einer unterschiedlichen Beurteilung. (T5) |
7 Ob 222/04d | OGH | 20.04.2005 |
Beisatz: Diese Regelung ist gemäß Abs 5 leg cit auch für die Zulässigkeit von Rechtsmitteln maßgebend. (T6) |
3 Ob 159/05m | OGH | 24.11.2005 |
Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Für die Frage der Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofs ist es jeweils maßgebend, ob gemäß § 55 Abs 4 iVm Abs 1 JN die den Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz bildenden Ansprüche zusammenzurechnen sind. (T7) Beisatz: Diese Grundsätze gelten auch für die Zulässigkeit des Rekurses gegen den Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts gemäß § 519 Abs 1 Z 2 ZPO. (T8) |
6 Ob 302/05p | OGH | 16.02.2006 |
Beisatz: Wegen des rechtlichen Zusammenhangs des Zahlungsbegehrens und des Manifestationsbegehrens (Rechnungslegungsbegehrens) hat eine Zusammenrechnung zu erfolgen. (T9) |
1 Ob 264/05p | OGH | 04.04.2006 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klagebegehren gegen verschiedene Beklagte; handelt es sich bei den beklagten Parteien um bloß formelle Streitgenossen, sind die gegen sie gerichteten Ansprüche für die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit nicht zusammenzurechnen. (T10) |
6 Ob 25/08g | OGH | 21.02.2008 |
Beis wie T5; Beis wie T7; Beisatz: Hier: Klagen mehrerer Treugeber gegen dieselbe Treugeberin aus auf denselben Treuhandbedingungen beruhenden Treuhandverhältnissen. (T12) |
4 Ob 79/10m | OGH | 08.06.2010 |
Beisatz: Hier: Drei Wettbewerbsverstöße der Beklagten. (T13) |
4 Ob 67/11y | OGH | 10.05.2011 |
Beis ähnlich wie T13; Beisatz: Mehrere Ansprüche, die nicht nach § 55 Abs 1 JN zusammenzurechnen sind, hat das Berufungsgericht gesondert zu bewerten. (T14)<br/>Beisatz: Ein rechtlicher und sachlicher Zusammenhang iSd § 55 Abs 1 JN besteht zwischen einem wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch und einem diesbezüglichen Veröffentlichungsbegehren, nicht aber zwischen auf verschiedene Sachverhalte und Anspruchsgrundlagen gestützten Wettbewerbsverstößen. (T15) |
4 Ob 110/11x | OGH | 09.08.2011 |
Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15 |
4 Ob 132/12h | OGH | 02.08.2012 |
Beis ähnlich wie T14; Beis ähnlich wie T15 |
7 Ob 197/12i | OGH | 28.11.2012 |
nur: Werden in einer Klage mehrere Forderungen geltend gemacht, so bilden sie nur dann einen einheitlichen Streitgegenstand, wenn die Voraussetzungen des § 55 Abs 1 JN erfüllt sind. (T16) |
1 Ob 1/14z | OGH | 23.01.2014 |
Vgl auch; Beis wie T12; Beis wie T14 |
4 Ob 161/16d | OGH | 30.08.2016 |
Beisatz: Hier: Keine Zusammenrechnung bei getrennten Unterlassungsansprüchen aus drei Wettbewerbsverstößen mit unterschiedlichen Sachverhalten. (T17) |
4 Ob 97/17v | OGH | 30.05.2017 |
Beis wie T10; Beisatz: Liegt eine Parteienhäufung vor, so sind gemäß § 55 Abs 1 Z 2 JN mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche zusammenzurechnen, wenn sie von mehreren Parteien oder gegen mehrere Parteien erhoben werden, die Streitgenossen nach § 11 Z 1 ZPO sind. Das Gesetz verlangt somit im Bereich der Parteienhäufung das Vorliegen einer materiellen Streitgenossenschaft entweder auf Klags- oder auf Beklagtenseite. Es muss somit entweder eine Rechtsgemeinschaft hinsichtlich des Streitgegenstands bestehen oder eine Parteienmehrheit, die aus demselben tatsächlichen Grund (allenfalls sogar solidarisch) berechtigt oder verpflichtet ist. (T19)<br/>Beisatz: Liegt eine formelle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 2 ZPO vor, kommt es selbst dann nicht zu einer Zusammenrechnung der Streitwerte, wenn die geltend gemachten Forderungen in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. (T20)<br/>Beisatz: Ist in einem Verfahren Anspruchs- und gleichzeitig Parteienhäufung gegeben, sind bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 Z 1 JN zwar die gehäuften Ansprüche der betreffenden Partei zusammenzurechnen, nicht jedoch diese Ansprüche mit jenen der übrigen formellen Streitgenossen. (T21) |
7 Ob 28/20y | OGH | 19.02.2020 |
nur T2; Beisatz: Hier: Mehrere von einem Transportunternehmen durchgeführte Transporte. (T22) |
5 Ob 166/19a | OGH | 30.04.2020 |
Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T21 |
2 Ob 55/20g | OGH | 29.06.2020 |
Beisatz: Keine Zusammenrechnung der vertraglichen Schadenersatzansprüche mehrerer Reisender. (T23) |
5 Ob 174/20d | OGH | 25.03.2021 |
Vgl; Beis wie T19; Beis wie T20; Beis wie T21 |
2 Ob 32/21a | OGH | 26.05.2021 |
Beisatz: Die im Erbweg auf sie übergegangenen Ansprüche der Erben sind mit jenen, die gemäß § 1327 ABGB auf den Ersatz von Todfallskosten gerichtet sind, nicht nach § 55 Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen. (T24) |
5 Ob 164/21k | OGH | 23.09.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Außerstreitverfahren. (T25) |
4 Ob 102/21k | OGH | 16.12.2021 |
Vgl; Beisatz: Hier: Tatsächlicher Zusammenhang bei vier Unterlassungsbegehren auf vier verschiedene Aspekte aus einer einzigen Werbekampagne gestützt, wobei die als unlauter bekämpften Aussagen in (beinahe) sämtlichen Medienauftritten im Rahmen der Kampagne in gleicher oder sehr ähnlicher Weise fielen. (T26) |
4 Ob 77/23m | OGH | 27.06.2023 |
Beisatz: Hier: Keine Zusammenrechnung mehrerer Unterlassungsbegehren (nach dem UWG), die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang stehen. (T27) |
7 Ob 123/23y | OGH | 30.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Transportschäden aus verschiedenen Transportverträgen. (T28) |
6 Ob 145/23a | OGH | 23.10.2023 |
vgl; Beisatz wie T19; Beisatz wie T20<br/>Beisatz: Hier: Streitgenossenschaft iSd § 11 Z 1 ZPO bei drei Beklagten, die alle Medieninhaber und Mitherausgeber derselben Druckschrift und gemeinsam Medieninhaber derselben Website und Facebookseite sein sollen. (T29) |
2 Ob 42/24a | OGH | 23.04.2024 |
Beisatz: Hier: Keine Zusammenrechnung von Ansprüchen des Getöteten, die im Erbweg auf die Erben übergegangen sind mit deren Ansprüchen nach § 1327 ABGB auf den Ersatz von Todfallskosten. (T30) |
Dokumentnummer
JJR_19950425_OGH0002_0040OB00521_9500000_001
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